Stellt jemand einem Kriminellen sein Konto zur Verfügung und werden über dieses Konto Gelder aus einer Betrugstat gewaschen, so muss der Kontoinhaber dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Dies hat das OLG Frankfurt entschieden (Urteil vom 17.10.2025, Az. 29 U 100/24).