FIU: Informationen zu Rückmeldungen nach § 41 Abs. 2 GwG

Nach § 41 Absatz 2 GwG gibt die FIU einem Verpflichteten, der eine Verdachtsmeldung nach
§ 43 Abs. 1 GwG übermittelt hat, in angemessener Zeit Rückmeldung. Das Verfahren hierzu
hat die FIU mit Wirkung ab Anfang 2025 überarbeitet.

In einem aktuellen Merkblatt erläutert die FIU, auf welche Weise die Rückmeldungen der FIU künftig erfolgen werden.

Das Merkblatt steht im Internen Bereich der FIU zum Abruf zur Verfügung.