Geldwäsche-Verdacht: Müssen Banken andere Banken warnen?

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Besteht für an Transaktionen im Zahlungsverkehr beteiligten Banken eine Warnpflicht bei einem Geldwäscheverdacht? In einem Fall, den das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 29. Februar 2024 zu klären hatte, ging es darum, ob Banken andere Banken warnen müssen, wenn sie einen Verdacht auf Geldwäsche in Bezug auf eine Transaktion haben? Weiter ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob eine Bank haftbar gemacht werden kann, wenn diese bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung keine Warnung an die überweisende Bank weitergibt. Diese Fragen sind von hoher praktischer Bedeutung, da ein Informationsaustausch in diesen Fällen häufig mehr Klarheit bringen und Vermögensschäden verhindern könnte.

Geldwäscheverdacht begründete keine Benachrichtigungspflicht

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht verlangte von einer Bank Schadensersatz in Höhe von 850.000 €, weil sie im Jahr 2018 eine erhebliche Summe auf das Geschäftskonto einer Firma überwiesen hatte, die verdächtige Transaktionen ausführte. Im Wesentlichen argumentierte die Klägerin, dass die Bank aufgrund eines bestehenden Geldwäscheverdachts verpflichtet gewesen wäre, sie sowie die überweisende Bank zu warnen und das verdächtige Konto zu schließen. Die Bank widersprach dem Bestehen einer Warnpflicht bei Geldwäscheverdacht und betonte, dass es keine ausreichenden Hinweise für einen Betrugsfall gegeben habe.

Das Gericht entschied, dass die Bank keine Pflichten verletzt habe, da die bestehenden Verdachtsmomente auf Geldwäsche nicht ausgereicht hätten, um eine Warnpflicht gegenüber der überweisenden Bank oder der Klägerin auszulösen. Die Bank war gemäß den geltenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) zwar verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden, jedoch bestand keine zusätzliche Pflicht, andere Banken oder die betroffenen Kunden zu warnen. In der Entscheidung betont das Gericht, dass eine Bank im Interbankenverkehr grundsätzlich keine umfassende Überwachungspflicht hat, die sie zu einem Eingreifen bei Transaktionen anderer Banken zwingt.

Rechtliche Grundlagen für eine Warnpflicht?

In Deutschland regelt das Geldwäschegesetz (GwG) die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Insbesondere Banken sind verpflichtet, Verdachtsmeldungen bei der zuständigen Financial Intelligence Unit (FIU) einzureichen, wenn sie verdächtige Transaktionen feststellen. Das Gesetz sieht jedoch keine explizite Pflicht vor, andere Banken über einen Geldwäscheverdacht zu informieren. Vielmehr müssen Banken im Fall eines Verdachts auf illegale Aktivitäten auf eigene Initiative handeln und die relevanten Behörden einschalten, ohne die beteiligten Parteien zu informieren, um nicht selbst gegen das Gesetz zu verstoßen.

§ 47 GwG stellt klar, dass eine Bank zur Geheimhaltung verpflichtet ist, wenn sie Verdachtsmeldungen zu Geldwäschefällen erstattet. Die Informationsweitergabe an Dritte, einschließlich anderer Banken, ist grundsätzlich untersagt, um die Tat nicht zu vereiteln und die Ermittlungen nicht zu gefährden. Dies bedeutet, dass Banken andere Institute nicht warnen dürfen, wenn sie einen Verdacht auf Geldwäsche haben, da dies den Ermittlungsprozess und die Wahrung der Geheimhaltungspflichten gefährden könnte​.

In der Praxis führt dies zu einem Spannungsverhältnis: Einerseits müssen Banken zur Prävention von Finanzkriminalität aktiv werden, andererseits dürfen sie in keinem Fall selbstständig Informationen weitergeben, die die Ermittlungen beeinträchtigen könnten.

Ausnahmetatbestände des § 47 GwG

§ 47 GwG regelt im Allgemeinen, dass eine Bank zur Geheimhaltung verpflichtet ist und keine Informationen über Verdachtsfälle an Dritte weitergeben darf. Es gibt jedoch auch Ausnahmetatbestände, die es Banken unter bestimmten Bedingungen erlauben, Informationen weiterzugeben.

§ 47 Abs. 2 Nr. 1 GwG beschreibt diese Ausnahmen. So dürfen Banken in Fällen, in denen eine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht, Informationen über Verdachtsmeldungen weitergeben, insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden oder andere zuständige Behörden dies verlangen. Eine Bank könnte also Informationen an eine andere Bank weitergeben, wenn dies im Rahmen einer behördlichen Untersuchung oder aufgrund einer Anordnung der Aufsichtsbehörden erforderlich ist.

Darüber hinaus ermöglicht u.a. § 47 Abs. 2 Nr. 5 GwG auch eine Weitergabe von Informationen im Einzelfall. Bestimmte Verpflichtete, wie Banken, dürfen sich untereinander in Fällen austauschen, die sich auf denselben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr dieser Verpflichteten beteiligt sind. Dieser Austausch erfolgt jedoch ebenfalls unter strengen Datenschutzvorkehrungen und ist nur für den Einzelfall erlaubt.

Dennoch bleibt festzuhalten, dass diese Ausnahmen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten bieten und und vorallem keine umfassende Warnpflicht gegenüber anderen Banken begründen. Es bedarf entweder einer behördlichen Anordnung oder einer spezifischen rechtlichen Grundlage für eine solche Informationsweitergabe.

Das Bankgeheimnis und die Meldepflichten

Neben den rechtlichen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes ist auch das Bankgeheimnis ein wichtiger Aspekt, der eine Warnpflicht gegenüber anderen Banken problematisch macht. Das Bankgeheimnis schützt die Privatsphäre der Bankkunden und verpflichtet Banken zur Verschwiegenheit über die finanziellen Angelegenheiten ihrer Kunden. Eine Offenlegung von Bankdaten ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden oder ohne eine gesetzliche Verpflichtung ist grundsätzlich untersagt.

Kooperationsmodelle zwischen Banken und Sparkassen

Trotz dieser rechtlichen Beschränkungen arbeiten Banken und Sparkassen im Bereich der Kriminalitätsprävention häufig zusammen, um vermögensschädigende Aktivitäten zu begegnen. Diese Kooperationen ermöglichen es den Banken, in einem kontrollierten und begrenzten Rahmen Informationen auszutauschen, ohne gegen das Bankgeheimnis oder das Geldwäschegesetz zu verstoßen.

Die Zusammenarbeit erfolgt in der Regel über interne Systeme, die es Banken erlauben, potenziell verdächtige Aktivitäten zu erkennen und darauf zu reagieren. Dazu gehört auch die Nutzung von technologischen Lösungen zur Erkennung und Meldung von verdächtigen Transaktionen. Banken können dabei auf Softwarelösungen zurückgreifen, die auf Basis von Algorithmen verdächtige Transaktionen identifizieren und automatisch melden, ohne dass eine manuelle Weitergabe von Informationen erforderlich ist. Diese technologischen Instrumente tragen dazu bei, den Austausch von Informationen innerhalb des rechtlichen Rahmens zu ermöglichen.

Ein weiteres wichtiges Element der Kooperation ist die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und anderen Institutionen, die den Banken bei der Überwachung und Bekämpfung von Finanzkriminalität helfen. Banken und Sparkassen arbeiten oft mit nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden zusammen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen zur Geldwäscheprävention den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig eine effektive Überwachung und Prävention von kriminellen Aktivitäten gewährleisten. In Deutschland bestehen jedoch nur sehr begrenzte Möglichkeiten zum Informationsaustausch mit Behörden.

Im Bereich der Geldwäschebekämpfung sind gemeinschaftliche Plattformen und Netzwerke von besonderer Bedeutung. Banken und Finanzinstitute nutzen solche Plattformen, um Verdachtsfälle auszutauschen und gemeinsam zu handeln. Ein Beispiel hierfür ist die Anti Financial Crime Alliance (AFCA), ein sog. Public Private Partnership.

Diese Netzwerke bieten jedoch in der Regel nur einen Rahmen, in dem Banken Informationen anonymisieren und nach den gesetzlichen Vorgaben austauschen können, ohne direkt Bankdaten preiszugeben. Auf diese Weise wird das Risiko minimiert, dass Banken durch eine unzulässige Weitergabe von Informationen gegen das Bankgeheimnis oder andere Datenschutzbestimmungen verstoßen.

Geschäftspolitische Erwägungen

Neben den rechtlichen und regulatorischen Aspekten spielen auch geschäftspolitische Überlegungen eine wichtige Rolle. Banken haben ein berechtigtes Interesse daran, ihr Geschäft und ihren Ruf zu schützen. Die Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäscheprävention ist für die meisten Banken daher nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein strategisches Mittel, um Vertrauen zu schaffen und Kundengelder zu sichern. Banken sind sich bewusst, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch langfristige Reputationsschäden nach sich ziehen kann.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass Banken durch partnerschaftliche Kooperationen mit Aufsichtsbehörden und anderen Finanzinstituten das Risiko reduzieren können, selbst Opfer von Betrug und Geldwäsche zu werden. Durch den Austausch von Informationen über potenzielle Risiken und Schwachstellen in der Abwicklung von Transaktionen können Banken nicht nur rechtlichen Konsequenzen entgehen, sondern auch ihren Ruf als vertrauenswürdige Finanzinstitute sichern.

Schließlich können solche Kooperationen dazu beitragen, die Effizienz der Geldwäscheprävention zu steigern und Aufwand sowie Kosten zu reduzieren.

Fazit

Banken sind nicht gesetzlich verpflichtet, andere Banken bei Verdacht auf Geldwäsche zu warnen. Aus rechtlicher Sicht verbieten sowohl das Bankgeheimnis als auch das Geldwäschegesetz eine unbefugte Weitergabe von Informationen über Verdachtsfälle an Banken, die nicht an den betreffenden Transaktionen beteiligt sind. Banken sind verpflichtet, Verdachtsmeldungen an die zuständigen Behörden (FIU) weiterzuleiten, jedoch nicht an andere Banken.

Trotz dieser Beschränkungen gibt es verschiedene Kooperationsmodelle und technologische Lösungen, die den Informationsaustausch innerhalb des rechtlichen Rahmens ermöglichen und somit die Zusammenarbeit zur Prävention von Finanzkriminalität fördern. Banken und Sparkassen arbeiten in vielen Fällen im Bereich der Geldwäschebekämpfung zusammen, um Risiken zu minimieren und die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Geschäftspolitische Erwägungen, wie der Schutz des eigenen Rufes und die Sicherung von Kundenvertrauen, spielen dabei eine wichtige Rolle.

Insgesamt zeigt sich, dass Banken eine Verantwortung in der Geldwäscheprävention tragen, diese jedoch nicht ohne weiteres an Dritte weitergeben dürfen. Der gesetzliche Rahmen in § 47 GwG sieht unter bestimmten Umständen Ausnahmen vor, die es den Banken ermöglichen, Informationen zu teilen, jedoch immer unter den strengen Voraussetzungen der Geheimhaltung und mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität.

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