Hohe Hürden für die Zugangsbeschränkung zur Einsichtnahme im Transparenzregister

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine allgemeine Gefährdungslage aufgrund von Vermögen oder Bekanntheit nicht genügt, um den Zugang zu Daten im Transparenzregister zu beschränken (Urteil vom 17.07.2024 – Az. 13 K 5996/19). Die betroffene Person muss vielmehr eine konkret und signifikant erhöhte Gefahr glaubhaft machen.

In einem weiteren Verfahren sah das Verwaltungsgericht Köln eine sochen Gefährdungslage als gegeben an (Urteil vom 5. September 2024 – Az. 13 K 5433/19). Die betroffene Person konnte nachweisen, dass sie einer solchen signifikaten Gefährdung (u.a. Erpressung, Entführung) ausgesetzt ist.