Neue Verordnung soll Qualität von Verdachtsmeldungen erhöhen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) veröffentlicht.

Die Verordnung schreibt vor, dass Verdachtsmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Dabei legt sie nicht nur das technische Format für die Übermittlung fest, sondern definiert zugleich auch inhaltliche Mindestanforderungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Die Vorgaben unterscheiden hierbei zwischen verschiedenen Kategorien von Verdachtsmeldungen beziehungsweise den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der gesetzlichen Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ergeben.