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Steuerberaters: Keine mehrfache Verpflichteteneigenschaft bei vereinbarten Tätigkeiten

Von Marcus Sonnenberg 11.04.2025
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Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) hat entschieden, dass für die vereinbaren Tätigkeiten eines Steuerberaters im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG (z.B. zusätzliche Tätigkeit als Rechtsanwalt) keine (zusätzliche) Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz besteht (Urteil vom 17.12.2024, Az. 8 K 3265/23).

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