Das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) hat entschieden, dass für die vereinbaren Tätigkeiten eines Steuerberaters im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG (z.B. zusätzliche Tätigkeit als Rechtsanwalt) keine (zusätzliche) Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz besteht (Urteil vom 17.12.2024, Az. 8 K 3265/23).