Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage geäußert, ob die namentliche oder auch anonymisierte Veröffentlichung einer bestandskräftigen Maßnahme wegen Verstoßes gegen das GwG einen Eingriff in die Grundrechte darstellt.
Geklagt hatte eine Juwelierin, die zwischen 2013 und 2014 mehrere Luxusuhren in bar verkaufte. Das Bargeld wurde später als möglicherweise aus Geldwäsche stammend angesehen. Im Juni 2022 leitete die zuständige Behörde ein Verfahren zur Einziehung möglicher Taterträge nach § 29a OWiG ein.
Nach § 57 Abs. 1 GwG musste die Behörde diese Maßnahme öffentlich auf ihrer Website veröffentlichen („Internetpranger“), was sie zunächst in namentlicher Nennung der Klägerin tat. Auf Verlangen wurde Anfang 2023 auf eine anonymisierte Veröffentlichung umgestellt.
Das Gericht stellte nun fest, dass die Maßnahme keine grundlegenden Menschenrechte verletze und sie verhältnismäßig und zulässig ist, da die behauptete Unternehmens- oder Existenzgefährdung nicht konkret belegt werden konnte, keine erniedrigende Wirkung vorliegt und die gesetzgeberische Vorgaben eingehalten wurden.