Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Gebühren für das Transparenzregister rechtmäßig sind und keine unzulässige Doppelbelastung für Unternehmen darstellen. Die Klage einer GmbH, die sich gegen die Gebührenfestsetzung wehrte, wurde abgewiesen, da das Register ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sei. Auch die EuGH-Entscheidung zur öffentlichen Einsichtnahme ändert laut Gericht nichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Registers und der damit verbundenen Gebührenpflicht.