Aufsicht: Bloße Ausdrucke oder Screenshots des Transparenzregisters nicht ausreichend

Eine zentrale Aufsichtsbehörde im Nicht-Finanzsektor, das Regierungspräsidium Darmstadt, hat einen wichtigen Hinweis zur Identifizierungspraxis im Zusammenhang mit dem Transparenzregister gegeben.

In Newsletter Nr. 33 vom 10. November 2023 stellte die Behörde klar, dass zur Erfüllung der Einsichtnahmepflicht ausschließlich Auszüge akzeptiert werden dürfen, die von Kunden vorgelegt oder durch eigene Einsichtnahme gegen Gebühr erstellt wurden. Sonstige Dokumente/„Registrierungsnach-weise“, wie z.B. ein Ausdruck oder Screenshot der Website, seien nicht ausreichend.