Die BaFin hat am 26. August 2021 gegenüber einem Kreditinstitut gemäß § 53b Kreditwesengesetz zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, die Bestellung des Geldwäschebeauftragten zu widerrufen. Der Widerruf hatte bis zum 1. November 2021 zu erfolgen.
Die BaFin begründet die Anordnung damit, dass die Person des Geldwäschebeauftragten nicht die für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG).
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