Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur rechtlichen Einordnung des sog. Hawala-Systems geäußert. Danach kann es sich bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen dieses Systems stellen grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.