BMI: Ukrainische Identity Card als Identifizierungspapier anerkannt

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die ukrainische ID-Karte (Modell 2015) als Passersatz zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2023 anerkannt. Die Anerkennung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.03.2022 B12) und ist mit Rückwirkung zum 24. Februar 2022 wirksam geworden.

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Mit der Anerkennung wird damit die Identifizierung der Inhaber bei der Eröffnung eines Bankkontos im Einklang mit Geldwäscheregelungen erleichtert (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 AufenthG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 GwG). Die Anerkennung erleichtert zudem die Identitätsfeststellung bei der Einreise nach Deutschland und Verfahren bei inländischen Behörden.

Zuvor hatte bereits die BaFin erklärt, dass bei der Eröffnung eines Basiskontos für die von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen bei der Nutzung eines gültigen ukrainischen Personalausweises („Identity Card“) zur Überprüfung der nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) erhobenen Daten bestehen.

Mit der Allgemeinverfügung des BMI ist nun klar, dass die genannte ukrainische Identity Card nicht nur für die Eröffnung eines Basiskontos, sondern generell für alle identifizierungspflichtigen Bankdienstleistungen und -produkte akzeptiert werden kann. Darüber hinaus sind auch andere Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Grundlage dieses Dokuments geldwäscherechtlich möglich, so z.B. ein Autokauf mit 10.000 Euro oder mehr in bar oder der Kauf einer Immobilie.

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