Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zum Kündigungszeitpunkt im Zusammenhang mit internen Compliance-Untersuchungen geäußert (Urteil vom 05.05.2022, Az. 2 AZR 483/21). So entschieden die Richter, dass erst die Kenntnisnahme einer kündigungsberechtigten Person beim Arbeitgeber von allen kündigungsrelevanten Tatsachen (hier: abschließender Untersuchungsbericht) die Frist zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers in Gang setzt.