Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat sich heute in einer weitreichenden Entscheidung zu der Zugänglichkeit von Transparenzregistern geäußert. Danach ist eine öffentliche Verfügbarkeit der Informationen des Transparenzregisters nicht zulässig, wenn die Daten ohne Einschränkungen (z.B. Nachweis eines berechtigten Interesses) aufrufbar sind.