Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren eine interessante Entscheidung zur geldwäscherechtlichen Risikoanalyse getroffen (Entscheidung vom 25.05.2023, Az. 202 ObOWi 264/23). Danach bedeutet eine fehlende Dokumentation der Risikoanalyse nicht automatisch, dass eine Analyse der Risiken tatsächlich unterblieben ist. Die Entscheidung betraf einen Steuerberater, der in geringem Umfang freiberuflich tätig gewesen war.