GwG-Änderung: Erweiterung des Geldwäschetatbestandes geplant

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Ziel ist insbesondere die Anpassung des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) an die Vorgaben der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ((EU) 2018/1673). Auch soll dadurch die praktische Handhabbarkeit des § 261 StGB verbessert werden. Zukünftig soll der Straftatbestand daher alle Straftaten als Geldwäschevortaten miteinbeziehen. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen und die Beweisführung entsprechend erleichtert.

Auch soll zukünftig nur noch vorsätzliches Handeln strafbar sein. Die leichtfertige Begehung der Geldwäsche würde dann nicht mehr verfolgt. Damit soll die Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung gewährleistet werden, damit aufgrund der maximalen Ausdehnung des Vortatenkatalogs der Tatbestand der Geldwäsche nicht uferlos wird.

Die geplanten Änderungen werden mit Sicherheit zu einer weiter steigenden Anzahl von Geldwäscheverdachtsmeldungen führen. Damit ist auch ein entsprechender Mehraufwand seitens der Verpflichteten verbunden. Da es dann maßgeblich darauf ankommen würde, ob Anhaltspunkte für einen strafbaren Ursprung eines Vermögensgegenstands (z.B. Kontoguthaben) vorliegen, müssten zukünftig z.B. auch einfache Betrugsfälle im Zahlungsverkehr gemeldet werden, wenn eine Geldwäschehandlung nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit dem Wegfall der leichtfertigen Begehung der Geldwäsche können z.B. Finanzagenten sich nur noch dann wegen Geldwäsche strafbar machen, wenn sie vorsätzlich (heißt: mit Wissen und Wollen) gehandelt haben. Dies zu beurteilen ist jedoch nicht Sache der Geldwäschebeauftragten, sondern der Ermittlungsbehörden und Gerichte. Die Änderung hätte jedoch einen sehr positiven Effekt: Die Gefahr für Mitarbeiter, darunter in erster Linie Geldwäschebeauftragte, sich wegen Beihilfe zur Geldwäsche strafbar zu machen, sinkt deutlich, da hierfür vorsätzliches Handeln nötig wäre. Somit könnte die Reform für eine Stärkung der Rechtssicherheit von Mitarbeitern im kreditwirtschaftlichen Bereich sorgen.

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