Jeder an Kataloggeschäften mitwirkende Rechtsanwalt ist GwG-Verpflichteter

In zwei aktuellen Gerichtsentscheidungen (VGH München und VG Gelsenkirchen) wurde festgestellt, dass ein Rechtsanwalt auch dann Verpflichteter des Geldwäschegesetzes (GwG) sein kann, wenn er nur Angestellter der beauftragten Kanzlei ist. Auch dass er das Mandat nicht persönlich abgeschlossen hat und bei dessen Bearbeitung nur Zuarbeit leistet, ohne nach außen aufzutreten, ändert daran nichts.

Das gilt selbst dann, wenn der Rechtsanwalt nur bei einem einzigen relevanten Katalogfall mitgewirkt hat.