Kapitalverwaltungsgesellschaften erfüllen das Geldwäschegesetz häufig nicht

Die BaFin hat darauf hingewiesen, dass auch registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)) das Geldwäschegesetz (GwG) beachten müssen.

Der Finanzaufsicht war im Rahmen von Prüfungen aufgefallen, dass viele registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Beachtung der Pflichten des GwG „noch Schwierigkeiten haben“.