Es kommt immer wieder vor, dass das Geburtsdatum einer Person unbekannt ist bzw. nicht ermittelt werden kann. Dieses Phänomen ist insbesondere im Zusammenhang mit der Identifizierung von geflüchteten Personen bekannt. Ausländerbehörden behelfen sich in solchen Fällen häufig mit Platzhalten, wie z.B. „XX.XX.1957“.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums (z.B. „01.01.1957“) in ein Ausweisdokument besteht.