Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis

Es kommt immer wieder vor, dass das Ge­burts­da­tum einer Per­son un­be­kannt ist bzw. nicht ermittelt werden kann. Dieses Phänomen ist insbesondere im Zusammenhang mit der Identifizierung von geflüchteten Personen bekannt. Ausländerbehörden behelfen sich in solchen Fällen häufig mit Platzhalten, wie z.B. „XX.XX.1957“.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall kei­n An­spruch auf Ein­tra­gung eines fik­ti­ven Ge­burts­da­tums (z.B. „01.01.1957“) in ein Ausweisdokument besteht.