LArbG Mainz: Außerordentliche Kündigung wegen leichtfertiger Geldwäsche

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist berechtigt, wenn dieser wegen leichtfertiger Geldwäsche für den dadurch entstandenen Vermögensschaden mitverantwortlich ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem nun bekanntgewordenen Urteil entschieden (Urteil vom 05. Februar 2021 – Az. 2 Sa 349/19).