Die seit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs geltende Übergangsphase ist zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Somit ist das Vereinigte Königreich (UK) bekanntlich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion.
Verschiedene geldwäscherechtliche Auswirkungen
Geldwäscherechtlich ist UK damit seit Anfang dieses Jahres als Drittland zu behandeln. Dies hat insbesondere bei Kreditinstituten schon zu vermehrten Problemen in der Abwicklung des Zahlungsverkehr mit UK geführt. Gründe hierfür sind zum einen die detaillierten Anforderungen der Geldtransferverordnung und zum anderen die Anforderungen, die das Geldwäschegesetz an grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat vorsieht (siehe § 15 GwG). Erfreulicherweise hat die BaFin kürzlich eine Übergangsfrist bzgl. dieser Anforderungen an Korrespondenzbankbeziehungen ausgesprochen (siehe Hilfssheriff-Newsletter 2/2021).
No Limits?
Daneben gibt es aber noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Diese betrifft insb. Kunden in der Rechtsform der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Der Brexit hat zur Folge, dass eine solche Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt werden kann. Zu diesem Schluss kommt auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das am 30. Dezember 2020 zu dieser Thematik einen Steuerverwaltungsakt erlassen hat.
Grund hierfür ist, dass die in der EU geltende Niederlassungsfreiheit in diesen Fällen nicht mehr anwendbar ist. Nach der in Deutschland herrschenden Sitztheorie ist für Gesellschaften, deren hauptsächliche geschäftliche Aktivitäten und der Verwaltungssitz in Deutschland liegen, deutsches Recht anwendbar. Daran ändert bedauerlicherweise auch das zwischen der EU und UK noch kurz vor Jahresende geschlossene Partnerschaftsabkommen nichts. Dieses enthält keine eindeutige Regelung zur Inländerbehandlung von Auslandsfirmen, die die Rechtsfähigkeit von Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland über den 31. Dezember 2020 hinaus garantiert.
Hingegen besteht kein Handlungsbedarf, wenn ein Kunde in der Rechtsform einer Limited seinen Verwaltungssitz in Großbritannien hat. Verwaltungssitz ist der Ort, von dem aus ständig und tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft geführt werden. Dieser darf nicht mit dem Satzungssitz (d.h. dem gesellschaftsvertraglich bestimmten Sitz) verwechselt werden. Kunden mit Verwaltungssitz in Großbritannien sind wie bisher als Limited nach britischem Recht zu behandeln.
Handlungsbedarf für Verpflichtete
In Bezug auf die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (Know-your-Customer) führt der Brexit zu einem Aktualisierungsbedarf der Kundendaten bei Gesellschaften in Form der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland.
Fraglich ist, wie diese Gesellschaften künftig zu behandeln und zu bezeichnen sind, insbesondere auch hinsichtlich der rechtgeschäftlichen Vertretung. Naheliegend ist, sich hierbei an den Verfügung stehenden Auffangrechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts zu orientieren. Für Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, wäre dies in erster Linie die offene Handelsgesellschaft (OHG), im Übrigen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, liegt es hingegen näher, diese als Einzelkaufmann/-frau oder als gewöhnliche Einzelperson zu behandelt.
Die geänderte Behandlung dieser Kunden hat u.a. zur Folge, dass bestehende Verträge auf den Rechtsnachfolger übergehen. Ggf. sind Anpassungen der Kundenunterlagen erforderlich. Es empfiehlt sich daher sehr, den eigenen Kundenstamm auf betroffene Kunden in der Rechtsform der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu prüfen und mit den Kunden (soweit möglich) hierzu in Kontakt zu treten.