Die BaFin darf bestandskräftige Maßnahmen nach § 60b KWG (z.B. verhängte Bußgelder, Bestellung von Sonderbeauftragten) auch mit den Klardaten der betroffenen Institution veröffentlichen. Namentliche Bekanntmachung von Maßnahmen sind hier als Normalfall anzusehen, sofern nicht aufgrund eines atypischen Sonderfalls gänzlich auf die Veröffentlichung verzichtet wird. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. August 2022 (Aktenzeichen 6 B 134/22) klargestellt.