Naming and Shaming - Verpflichtete am Geldwäschepranger

Es gehört mit Sicherheit zu den unangenehmeren Momenten im Leben eines Geldwäschebeauftragten, wenn auf einmal das eigene Unternehmen wegen Verstößen gegen das Geldwäscherecht von einer Aufsichtsbehörde im Internet angeprangert wird. Das mussten zuletzt auch drei große internationale Banken erfahren.

Zunahme an öffentlichen Bekanntmachungen

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 hat die BaFin gegenüber der Goldman Sachs Bank Europe SE angeordnet, die „Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie die Anforderungen hinsichtlich der Risikoanalyse“ einzuhalten. Am 13. Januar 2021 hat die Bankenaufsicht dann gegenüber der PIRAEUS BANK A.E., Athen Zweigniederlassung Frankfurt am Main „Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ angeordnet. Bereits am 02. November 2020 erfolgte eine Anordnung gegenüber der Deutschen Handelsbank AG, „angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten“.

Weitere Details zu diesen Fällen sind offiziell nicht bekannt. Für Unternehmen, die mit diesen Banken in Geschäftsbeziehungen stehen (insb. andere Kreditinstitute), lässt sich aus diesen knappen Bekanntmachungen daher nur schwer ein konkreter Handlungsbedarf ableiten. Das ist allerdings auch nicht der originäre Zweck dieser Maßnahmen. Vielmehr geht es in erster Linie um die generell abschreckende Wirkung der Bekanntmachungen, deren Anzahl seit Jahren zunimmt.

Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung

Hintergrund dieser öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen ist eine Regelung, die es im Zuge der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie im Jahr 2017 in das Geldwäschegesetz (GwG) geschafft hat. Nach § 57 GwG haben Aufsichts- und Verwaltungsbehörden (wie z.B. die BaFin oder das Bundesverwaltungsamt) Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf der eigenen oder einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen. Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben. Diese Verpflichtung betrifft jedoch nur bestandskräftige bzw. unanfechtbare Maßnahmen und Entscheidungen. Auch muss der betroffene Verpflichtete zuvor hierüber unterrichtet werden.

Gefahr der Rufschädigung

Völlig überraschend kommt dies also nicht für die angeprangerten Unternehmen. Es besteht somit die Möglichkeit, gegen die Veröffentlichung vorzugehen oder sich zumindest in der Unternehmenskommunikation darauf einzustellen. Denn dieser „Naming and Shaming“ genannte Vorgang kann eine sehr gravierende und manchmal auch nachhaltige Schädigung des Unternehmensrufs zu Folge haben.

Besondere Brisanz resultiert aus dem Inhalt der Bekanntmachung: Hier sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Ausnahmen hiervon können zu einer zeitlichen Verschiebung der Bekanntmachtung oder sogar zum Unterlassen führen, z.B. aus Gründen des Datenschutzes, der Finanzstabilität oder der drohenden Gefährdung laufender Ermittlungen. Vorher ist jedoch zu prüfen, ob nicht eine anonymisierte Version der Veröffentlichung möglich ist. Schließlich muss die Behörde auch von einer Bekanntmachung absehen, wenn eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Hier besteht also durchaus ein gewisser Spielraum.

Unterschiedliche Handhabung der Aufsichtsbehörden

Wie Behörden ihre Verpflichtung zum Naming and Shaming nach § 57 GwG umsetzen, ist teilweise recht unterschiedlich. Die Aufsichtsbehörden des Nicht-Finanzsektors veröffentlichen regelmäßig Listen mit Verstößen gegen das Geldwäscherecht. Die BaFin bedient sich hingegen der Veröffentlichung in Form von Einzelmitteilungen, die sowohl auf der BaFin-Homepage zu finden sind, als auch per Newsletter an die Abonnenten versendet werden. Zusätzlich wird im monatlichen BaFin-Journal über die Bekanntmachungen berichtet, was die „Prangerwirkung“ noch einmal deutlich verstärkt.

Auch inhaltlich gibt es Unterschiede zu beobachten: Manche Behörden verzichten auf die Nennung des konkreten Unternehmens, manche äußern sich nicht zur Art des Verstoßes. Diese unterschiedliche Vorgehensweise überrascht, da vorgeschrieben ist, dass in der Bekanntmachung Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß Verantwortlichen konkret zu benennen sind. Zwar können bzw. müssen manche Bekanntmachungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes anonymisiert werden, Art und Charakter des Verstoßes sind jedoch weiterhin zu nennen.

Ob dies im Einzelfall zulässig ist, lässt sich von außen betrachtet nur schwer beurteilen. Gerade die Fragestellung, ob eine entsprechende Bekanntmachung „unverhältnismäßig“ wäre, kann ohne detaillierte Kenntnisse zu Art, Inhalt, Umfang, Dauer und Intensität des Verstoßes kaum beantwortet werden. Betroffenen Verpflichteten ist zu raten, die Ausschlussgründe des § 57 GwG genau zu prüfen und spätestens bei der Mitteilung einer beabsichtigten Veröffentlichung mit der Aufsichtbehörde das Gespräch zu suchen.