Am 26. Juni 2021 tritt das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Kraft. Damit wird die EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (IFD) in deutsches Recht umgesetzt. Die geldwäscherechtlichen Pflichten für Wertpapierinstitute finden sich zukünftig in einem eigenen Kapitel wieder (§§ 33-37 WpIG).
Bisher galten für Wertpapierinstitute u.a. die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG), der CRR-Verordnung ((EU) Nr. 575/2013) und diverser Durchführungsverordnungen. Damit waren für sie größtenteils die gleichen Regelungen einschlägig, die auch für Banken gelten. Da dies jedoch nicht immer sachgerecht war, galten zusätzlich zahlreiche Ausnahmen für Wertpapierfirmen.
Ziel: Angemessenere Regulatorik
Um den Unterschieden zwischen Banken und Wertpapierinstituten besser gerecht zu werden, hat die EU durch die sog. Investment Firm Regulation (Verordnung (EU) 2019/2033 – kurz: IFR) und die sog. Investment Firm Directive (Richtlinie (EU) 2019/2034 – kurz: IFD) den Weg für eine eigene Gesetzgebung geschaffen. Hierdurch soll eine risikogerechtere Pflichtenverteilung ermöglicht werden.
Geldwäscheregeln entsprechen denen des KWG
Das WpIG regelt auch die geldwäscherechtlichen Pflichten:
- § 33 Interne Sicherungsmaßnahmen
- § 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
- § 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten
- § 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
- § 37 Verbotene Geschäfte
Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den §§ 25h, 25j-m KWG.
Wertpapierinstitute gelten fortan als eigene Gruppe von Verpflichteten (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG n.F.). Damit sind ergänzend zu den §§ 33-37 WpIG auch sämtliche Bestimmungen des GwG anwendbar.
Fazit
Trotz der Neufassung im WpIG sind die Änderungen eher formaler Natur. Das bedeutet in erster Linie, dass die internen Dokumentationen, wie die Risikoanalyse und die Arbeit- bzw. Geschäftsanweisungen, entsprechend anzupassen sind.