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Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen veröffentlicht. Unternehmen ab einer gewissen Mitarbeiterzahl und öffentliche Stellen sind danach u.a. verpflichtet, einen internen Hinweisgeberkanal einzurichten und zu betreiben.
Mit dem Gesetz soll auch die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden umgesetzt werden. Dies Frist zur Umsetzung hatte die Bundesregierung im Dezember 2021 verstreichen lassen. Aus diesem Grund hatte die EU-Kommission Anfang des Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Es wurde also Zeit, dass die Bundesregierung hier handelt, aber um was geht es genau?
Hinweisgeberschutz: Selbstreinigungskräfte im Unternehmen stärken!
Hintergrund der gesetzlichen Bestrebungen ist der Umstand, dass Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände nicht selten als erste wahrnehmen. Durch ihre Hinweise wird oftmals dafür Sorge getragen, dass Rechtsverstöße rechtszeitig aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden können. Hinweisgeber setzen sich dadurch einer Reihe an persönlichen Risiken aus. Sie übernehmen damit Verantwortung für die Gesellschaft und sollen im Gegenzug vor Benachteiligungen geschützt werden, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Damit es Hinweisgeber so einfach und sicher wie möglich haben, müssen betroffene Unternehmen einen internen Hinweisgeberkanal einrichten und betreiben. Darüber hinaus haben Hinweisgeber aber die Möglichkeit, Meldungen auch ausschließlich bei einer externen Meldestelle abzugeben. Es besteht also ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle. Um zu verhindern, dass der Whistleblower sich an die externe Stelle wendet, muss das Unternehmen Anreize schaffen und den internen Kanal damit attraktiver machen.
Alter Wein in neuen Schläuchen?
Im Bereich AML ist die Sache mit dem Hinweisgeberschutz nicht neu. Eine solche Regelung existiert für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz schon seit langem, siehe § 6 Absatz 5 GwG. Aus diesem Grund enthält der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) in § 4 Absatz 1 eine Aufzählung bereits bestehender Meldesysteme für Verstöße. Diese bereits eingerichteten Meldesysteme sollen durch das neue horizontale Instrument nicht abgeschafft werden, sondern mit ihrer jeweiligen Sonderzuständigkeit weiterhin bestehen bleiben. Neben diesen Systemen soll auch keine zusätzliche neue Zuständigkeit für bereits erfasste Sachverhalte eingerichtet werden, so die Gesetzesbegründung. Soweit bereits ein Meldesystem greift, auf das § 4 Absatz 1 verweist, geht dieses vor, und das HinSchG soll nicht angewendet werden.
Unklarheiten bei der Anwendung
Diese Einschränkung ist erst einmal sehr zu begrüßen. Wer will schon etwas einführen müssen, was schon vorhanden ist? Auf den zweiten Blick könnte sich dieser Passus für die Verpflichteten jedoch als Bärendienst erweisen. Hintergrund: Das Wörtchen „soweit“. „Soweit bereits ein Meldesystem greift“, ist nichts weiter zu veranlassen. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz enthält jedoch eine Reihe an Erweiterungen. So ist bspw. der Anwendungsbereich nicht auf Verstöße gegen Geldwäschevorschriften beschränkt. Auch ist nun ein spezielles fristgebundenes Verfahren zur Bearbeitung der eingehenden Meldungen vorgeschrieben. Weiter müssen die zuständigen Mitarbeiter geschult werden.
Auch wird es schwierig werden, die verschiedenen Anforderungen innerhalb eines Meldekanals zu berücksichtigten. Es stellt sich für den Hinweisgeber schon die Frage, welche externe Stelle für seine Meldung nun zuständig sein soll? Die BaFin? Das Bundesamt für Justiz, wie im Entwurf vorgesehen? Beide?
Ein internen Meldekanal oder zwei?
Die verschiedenen Anforderungen möglichst in einem einheitlichen Hinweisgebersystem im Unternehmen zu vereinen, wird eine große Herausforderung darstellen (dies merkt auch der Verband der Auslandsbanken in Deutschland (VAB) in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf an). Für die Praxis wird es kaum eine Option sein, zwei verschiedene Systeme parallel zu betreiben. Bestehende Hinweisgebersysteme müssen an diese Neuerungen angepasst werden. Das gilt für viele Unternehmen (insb. Banken) bereits mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Intern wird damit gerechnet, dass das Hinweisgeberschutzgesetz in der zweiten Jahreshälfte 2022 seine Wirkung entfaltet.
Fazit
Nicht viel Zeit um bestehende Prozesse anzupassen und Mitarbeiter aufzuklären. Betroffene Unternehmen sollten sich daher jetzt schon mit den kommenden Auswirkungen beschäftigen. Dies geschieht am besten im Rahmen einer Bestandsaufnahme. So lässt sich zunächst der IST-Zustand feststellen. Spätestens bei Vorliegen des finalen Gesetzestextes sollten der SOLL-Zustand bestimmt und die nötigen Anpassungsmaßnahmen beschlossen werden.
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