OLG Nürnberg: Geschäftsführer haften für fehlendes Compliance Management System

Das OLG Nürnberg hat in einer wichtigen Entscheidung (Urteil vom 30.03.2022, Az. 12 U 1520/19) festgestellt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH persönlich haften kann, wenn er es versäumt, ein Compliance Management System einzurichten und durch die entsprechend fehlende Überwachung Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen von Mitarbeitern ermöglicht oder auch nur erleichtert werden.