Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, vernichtet und damit seine Einziehung vereitelt, macht sich nicht der Geldwäsche strafbar. Dies hat das OLG Oldenburg entschieden (Urteil vom 20.06.2022, 1 Ss 30/22).
Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, vernichtet und damit seine Einziehung vereitelt, macht sich nicht der Geldwäsche strafbar. Dies hat das OLG Oldenburg entschieden (Urteil vom 20.06.2022, 1 Ss 30/22).
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