OLG Oldenburg: Vernichtung eines Einziehungsgegenstands ist keine Geldwäsche

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, vernichtet und damit seine Einziehung vereitelt, macht sich nicht der Geldwäsche strafbar. Dies hat das OLG Oldenburg entschieden (Urteil vom 20.06.2022, 1 Ss 30/22).

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