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Kürzlich hat die BaFin dem Zahlungsdienstleister Payone GmbH untersagt, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen. Grund hierfür sind hohe Geldwäscherisiken, die von diesen Hochrisikokunden ausgehen.
Neukundenverbot wegen gravierender Mängel
Da es sich nach Auffassung der BaFin hierbei um gravierende Defizite in der Geldwäscheprävention handelt, sprach sie zudem ein Neukundenverbot für diesen Bereich aus.
Bei diesen Hochrisikokunden handelt es sich um Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu ausschließlich online über Webseiten betreiben. Dort können Produkte und Leistungen erworben und mittels Kreditkarten bezahlt werden. Diese Kreditkartentransaktionen wickelt die Payone GmbH ab.
Nach Erkenntnissen der BaFin stehen die Webseiten der Händler u.a. in Verbindung mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops.
Monitoring völlig unzureichend
Die festgestellten gravierenden Defizite betreffen die Maßnahmen der Payone GmbH, die sie unternimmt, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen.
Die Defizite betreffen ebenfalls die laufende Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung durch die Payone GmbH nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen wurden oder laufende Geschäftsbeziehungen beendet wurden.
Payone gelobt Besserung
Payone hat sich nach eigenen Angaben inzwischen sogar von den Hochrisikokunden getrennt. Das entsprechende Händlergeschäft habe bereits zuvor weniger als 0,5 Prozent der Payone-Kunden ausgemacht, betonte die Firma. Insgesamt zähle sie 277.000 Händlerkunden. Etwa 40% der Anteile an Payone halten die deutschen Sparkassen.
Zahlungsdienstleister unter Beobachtung
Beim Thema Geldwäsche geht die BaFin schon seit einiger Zeit verstärkter gegen Zahlungsdienstleister vor. So musste die Unzer E-Com GmbH wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention im Jahr 2022 ein Bußgeld von 350.000 Euro zahlen.
Auch die Concardis GmbH stand schon im Fokus der Aufsicht. Der Zahlungsdienstleister wurde 2022 von der BaFin zur Beseitigung von Mängeln bei den Kundensorgfaltspflichten (insb. der Transaktionsüberwachung) und bei den internen Sicherungsmaßnahmen aufgefordert
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