Pflicht zur Anonymisierung von GwG-Bekanntmachungen

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einer Geldwäscheaufsichtsbehörde in einem konkreten Fall untersagt, einen Geldwäschefall mit den Klardaten der Beschuldigten auf der eigenen Internetseite bekanntzumachen.

Zwar war die Bekanntmachung des Falls selbst rechtsmäßig, die personenbezogenen Daten der beschuldigten Kauffrau hätten aber anonymisiert werden müssen. Grund hierfür sind die in diesem Fall zu erwartenden schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Beschuldigten, insbesondere durch die drohenden Reputationsschäden.