Quo vadis Transparenzregister?

Die Reformierung und Fortentwicklung des Transparenzregisters schreiten weiter voran. Am 10. Februar 2021 ist von der Bundesregierung der Gesetzentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – kurz: TraFinG – beschlossen worden. Das Gesetz soll am 01. August 2021 in Kraft treten. Das Gesetz stellt das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister um. Ziel ist u.a. die Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine funktionierende europäische Vernetzung der Transparenzregister. Mit dem Zuvor war der Referentenentwurf vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Konsultation gestellt worden. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme wurde reger Gebrauch gemacht.

Das Transparenzregister wird erwachsen

Der Gesetzentwurf enthält viele kleine und einige größere Veränderungen. Den Schwerpunkt bildet die Aufwertung des Transparenzregisters und die Weichenstellung für eine europaweite Vernetzung mit den anderen nationalen Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten. Um für die hierbei nötige inhaltliche und technische Kompatibilität zu sorgen, soll sich das deutsche Transparenzregister zunächst „emanzipieren“.

Hintergrund ist die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine Vernetzung. Hierzu werden strukturierte Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten benötig. Das ist jedoch derzeit beim Transparenzregister nur eingeschränkt der Fall. Vielmehr handelt es sich größtenteils um ein Auffangregister, bestehend aus Verweisen auf die Eintragungen in anderen Registern, wie dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister. Für den Großteil der transparenzpflichtigen deutschen Gesellschaften sind daher im Transparenzregister keine strukturierten Datensätze vorhanden.

Aus der Mitteilungsfiktion wird die Mitteilungspflicht

Zur Behebung dieses Defizits sieht der Gesetzentwurf eine weitreichende Änderung vor: Alle eintragungspflichtigen Rechtseinheiten sollen fortan verpflichtet werden, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Bisher profitiert eine Mehrheit noch von der sog. Mitteilungsfiktion (siehe § 20 Abs. 2 GwG). Danach gilt die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten als erfüllt, wenn sich die Eigentums- und Kontrollstruktur und damit der wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermitteln lassen. Diese Vereinfachungsregel soll nun gestrichen werden. Bei fehlender oder unrichtiger Eintragung droht künftig ein Bußgeld.

Übergangsfristen für die Mitteilungspflicht

Für die Rechtseinheiten, die bisher noch von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind bzgl. der neuen Mitteilungspflicht Übergangsfristen vorgesehen, die nach Art oder Rechtsform gestaffelt sind:

  • AGs, SEs, KGs auf Aktien –> Bis zum 31. März 2022
  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften –> Bis zum 30. Juni 2022
  • In allen anderen Fällen –> Bis zum 31. Dezember 2022

Analog soll die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (insb. mittels Bußgelder) im Zusammenhang mit nicht oder unvollständig erfolgten Eintragungen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. Dies soll es den eintragungspflichtigen Rechtseinheiten ermöglichen, die entsprechenden Eintragungen rechtzeitig vorzunehmen.

Die Aussetzung gilt bis zu folgenden Zeitpunkten:

  • AGs, SE, KG auf Aktien –> Bis zum 31. März 2023
  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften –> Bis zum 30. Juni 2023
  • In allen anderen Fällen –> Bis zum 31. Dezember 2023

Des einen Leid, ist des anderen Freud

Der Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister und der damit verbundene Wegfall der Mitteilungsfiktion stellt für vielen Unternehmen eine weitere administrative Belastung dar. Die Eintragungen und die fortwährende Pflege der Angaben müssen – trotz der geplanten Übergangsfristen – sorgfältig und fristgerecht erfolgen. Dass es sich hierbei nicht um eine leere Drohung des Gesetzgebers handelt, zeigt die bisherige Bußgeldpraxis des Bundesverwaltungsamts als die für das Transparenzregister zuständige Aufsichtsbehörde.

Hoffnung können sich hingegen die Verpflichteten des GwG machen. Bisher sind diese regelmäßig gesetzlich gezwungen, bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister hinzuziehen (so z.B. bei GmbHs, AGs, e.V.). Auf die dort enthaltenen Angaben allein dürfen sie sich aber nicht verlassen. Dies soll sich nun ändern. So müssen in Zukunft keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden. Voraussetzung ist, dass die erhobenen Angaben mit denen im Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Zweifel bzgl. des wirtschaftlich Berechtigten bestehen. In Fällen des höheren Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Abs. 2 GwG soll diese Privilegierung des Transparenzregisters nicht gelten.

Eintragungspflicht auch für börsennotierte Gesellschaften

In Zukunft müssen auch börsennotierte Gesellschaften ins Transparenzregister eintragen werden. Diese Pflicht begründet der Gesetzgeber auch mit der nicht in allen Fällen bestehenden hinreichenden Beteiligungstransparenz. Nur bei den wenigsten börsennotierten Gesellschaften könnten die aktuellen Beteiligungsverhältnisse effektiv und effizient von den Verpflichteten ermittelt werden. Die Prüfung erschwere sich im Falle einer Notierung an einer Börse außerhalb der EU, da hier zunächst festzustellen sei, ob die dort geltenden Transparenzanforderungen denjenigen des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Dies könne ohne Expertenwissen auf dem Gebiet sowohl des europäischen als auch des betreffenden ausländischen Kapitalmarktrechts häufig nicht erfolgen.

Wichtig: Damit zusammenhängend soll auch die Ausnahme zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten für börsennotierte Gesellschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG wegfallen. Eine Übergangfrist für die hierfür notwendige Aktualisierung der Kundendaten ist nicht vorgesehen!

Eintragung der Staatsangehörigkeit

Hat der wirtschaftliche Berechtigte mehr als eine Staatsangehörigkeit, so sind zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten zu erfassen. Die bisherige Regelung hatte dazu geführt, dass beim Bestehen mehrerer Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten meist nur eine zur Eintragung mitgeteilt wurde. Dies führte zu entsprechend vielen Unstimmmigkeitsmeldungen durch die GwG-Verpflichteten (siehe § 23a GwG). Dieser Aufwand soll sowohl den Verpflichteten als auch dem Transparenzregister zukünftig erspart bleiben.

Wichtig: Bei Inkrafttreten dieser Regelung besteht keine anlassbezogene Aktualisierungspflicht!  D.h. Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich Berechtigter bereits bei Inkrafttreten der Regelung im Transparenzregister eingetragen ist, müssen die Angabe der weiteren Staatsangehörigkeiten erst nachpflegen, wenn sie die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten turnusgemäß aktualisieren.

Vereinfachter Registerzugang für privilegierte Verpflichtete

Der neue Absatz 3 schafft die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines automatisierten Zugangs zum Transparenzregister für bestimmte Verpflichtete (sog. privilegierte Verpflichtete) und Behörden. Eine entsprechende Schnittstelle für einen automatisierten Abruf soll allerdings erst ab dem 01. Januar 2023 zur Verfügung stehen. Zu den privilegierten Verpflichteten gehören u.a. Banken und Sparkassen sowie Notare.

Angaben nur noch vom Vertragspartner direkt

Etwas verwirrend wirkt hingegen eine Änderung bzgl. der Datenerhebung. Danach hat die Erhebung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person zu erfolgen. Eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister soll hierfür allein nicht ausreichen.

Diese Bestimmung kann nur als Klarstellung verstanden werden. Gemeint ist vermutlich, dass die Erhebung der Angaben (=1. Schritt der Identifizierung) nicht ohne Mitwirkung des Vertragspartners erfolgen darf. Die Angaben dürfen demnach nicht einfach dem Transparenzregister oder anderen Quellen entnommen werden. Vielmehr hat der Vertragspartner diese mitzuteilen. Erst die Überprüfung der gemachten Angaben (=2. Schritt der Identifizierung) erfolgt anhand der zulässigen Dokumente, z.B. anhand eines Auszugs aus dem Transparenzregister.

Der risikobasiere Ansatz als zentrales Grundprinzip

Daneben soll das Geldwäschegesetz auch strukturelle Anpassungen erfahren. Darauf zielt u.a. die Einfügung des neuen § 3a GwG ab, der der stärkeren Verankerung des risikobasierten Ansatzes in der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll. Bisher fanden sich Verweise auf die risikoorientierte Handhabung lediglich in den einzelnen Bestimmungen des GwG.

Kündigungsschutz auch für Gruppen-Geldwäschebeauftragte

In § 9 GwG ist u.a. die Pflicht zur Bestellung eines Gruppengeldwäschebeauftragten (Gruppen-GWB) geregelt. Bisher war nicht abschließend geklärt, ob auf den Gruppen-GWB auch die Bestimmungen zum (normalen) Geldwäschebeauftragten, insb. zum Benachteiligungsverbot (Kündigungsschutz) Anwendung finden. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die allgemeinen Vorschriften zu Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 4 bis 7 GwG auch auf den Gruppen-GWB Anwendung finden sollen. Demnach ist u.a. die Bestellung eines Gruppen-GWB anzuzeigen und ihm/ihr sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Auch das Benachteiligungsverbot soll Anwendung finden.

Sorgfaltspflichten auch bei Geschäften mit Bitcoin & Co

Für Transaktionen mit Kryptowerten, die außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, durchgeführt werden, müssen in Zukunft die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG erfüllt werden. Dies gilt ab einem Schwellenwert von 1.000 Euro oder mehr zum Zeitpunkt der Übertragung. Hintergrund dieser Regelung ist die Empfehlung Nr. 15 der FATF.

Auslagerung jetzt auch in EWR-Staaten

Verpflichtete können zukünftig zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auch auf Dritte zurückgreifen, die Verpflichtete in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind.

Share Deals durch ausländische Gesellschaften

Der Entwurf des TraFinG sieht auch vor, dass Anteilserwerbe mit ausländischen Erwerbern ausdrücklich in die Transparenzregisterpflichten nach § 20 GwG aufgenommen werden sollen, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechen. Dadurch erstreckt sich die geplante Transparenzregisterpflicht auf die ausländischen Vereinigungen, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen.

Fazit

Das kommende TranFinG ist ein weiterer Teil des immer länger werdenden Reformzugs im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Wichtigster Punkt: Auch Unternehmen, die nicht Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind, müssen sich mit der künftig für sie geltenden Mitteilungspflicht beschäftigen.

Ohne Zweifel wäre es für die Wirtschaft besser, wenn die Einträge in den bestehenden Registern schlicht in das Transparenzregister übernommen werden. Wer sich allerdings mit der Kompatibilität von unterschiedlichen Datensammlungen einmal beschäftigt hat, kann sich ungefähr vorstellen, welche Probleme bei der Übertragung von Registereinträgen bestehen können. Privat denke man nur an die vielen verzweifelten Versuche Fotoalben, Dias und digitale Abzüge einmal in einer Datenbank zusammenzuführen. Dem Autor sind nur wenige geglückte Projekte bekannt. Bei der Registerlandschaft in Deutschland sieht es ähnlich aus. Digitalisierung ist hier bekanntlich immer noch ein Fremdwort. Daher erscheint die Pflicht zur Mitteilung zwar unverhältnismäßig, aber alternativlos.

Quo vadis Transparenzregister? Ob sich der Traum von einer europaweit vernetzten einheitlichen Datenbank zu wirtschaftlich Berechtigten erfüllt, wird die Zeit zeigen. Ohne gleichlaufende Regelungen zum wirtschaftlich Berechtigten in Europa verspricht dies jedoch kein Erfolg zu werden. Daher wird es spannend zu lesen, was die EU demnächst im Rahmen ihres Aktionsplans zur Geldwäschebekämpfung vorschlagen wird.

Zum Schluss bleibt zu hoffen, dass mit der Zeit nicht nur ein möglichst vollständiges, sondern auch umfangreiches Register entsteht, dass Verpflichteten im KYC-Prozess auch tatsächlich eine Hilfe ist.

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