Reden ist Silber, Schweigen ist Pflicht!

Nicht nur die Geldwäsche selbst, auch ihre Bekämpfung ist ein klandistiner Vorgang. Ergeben sich im Laufe einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so ist Vorsicht geboten.

Tipping-Off Verbot

Zum einen muss das verpflichtete Unternehmen schnell („unverzüglich“) über die Abgabe einer Verdachtsmeldung entscheiden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass keine Informationen zu diesem Vorgang an den Kunden oder Dritte weitergegeben werden. § 47 des Geldwäschegesetzes (GwG) untersagt in diesem Zusammenhang insbesondere die Preisgabe von Informationen zu einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung. Aber auch Hinweise auf ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder diesbezügliche Auskunftsersuchen der Financial Intelligence Unit (FIU) dürfen nicht offenbart werden.

Bußgeld und Strafen bei Nichtbeachtung

Diese Verschwiegenheitspflicht ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Verstöße können sowohl ein Bußgeld als auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Verpflichtete Unternehmen sollten daher zusehen, dass entsprechende Fälle im Betrieb nur denen bekanntgemacht werden, die dies zwingend wissen müssen.

Verschwiegenheitspflicht auf für Behörden

Die geldwäscherechtlich Verpflichteten sind nicht die Einzigen, die bei Verdachtsfällen Stillschweigen zu wahren haben. Auch staatliche Stellen müssen, wenn sie hiervon Kenntnis erlangen, solche Informationen für sich behalten. Ein Fall aus der Praxis zeigt jedoch, dass nicht alle Behörden hierbei die nötige Sorgfalt walten lassen.

„Wir haben gehört, Sie waschen Geld.“

Ein Kunde beschwerte sich bei seiner Bank darüber, dass er vom Finanzamt wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn angeschrieben wurde. In dem Anschreiben bezog sich das Finanzamt auf die „Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank X“. Der Kunde hatte Einkünfte aus eBay-Geschäften nicht ordnungsgemäß angegeben.
 
Für die Bank eine schwierige Situation. Trotz der Offenbarung durch das Finanzamt war das Kreditinstitut weiter an das Verbot der Informationsweitergabe gebunden. Details durfte es dem erzürnten Kunden nicht mitteilen.

Reichweite der staatlichen Verschwiegenheitspflicht

Aber durfte das Finanzamt dem Kunden gegenüber überhaupt offenlegen, dass gegen ihn eine Geldwäscheverdachtsmeldung vorliegt? Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 GwG dürfen auch staatliche Stellen (außer der FIU) Informationen über Verdachtsmeldungen nicht weitergeben, weder an Vertragspartner des Verpflichteten noch an andere Dritte. Dies stellt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) klar. Nach AEAO zu § 31 b wäre eine entsprechend Informationsweitergabe ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis.

Eine Ausnahme besteht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 GwG nur dann, wenn die FIU vorher ihr Einverständnis erklärt hat und „durch die Weitergabe dieser Informationen der ursprüngliche Zweck der Verdachtsmeldung nicht verändert wird“. Damit ist wohl die Verwendung der Daten aus der Verdachtsmeldung zu zweckfremden Zielen gemeint, wie z.B. zu kommerziellen Zwecken. Davon kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Nicht gemeint ist eine Zweckgefährdung, also eine Verhinderung oder Behinderung der Geldwäschebekämpfung durch die Offenbarung. Dies zu beurteilen überlässt das GwG der FIU.

Ob die FIU allerdings ihr Einverständnis in diesem Fall erklärt hatte oder nicht, ist nicht bekannt. Ein entsprechendes Schreiben der Bank an das Finanzamt mit dem Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Steuergeheimnisses ließ die Behörde unbeantwortet.

Nachtrag 26.03.2021: Inzwischen hat das Finanzamt den Fehler gegenüber der Bank eingesehen. Man werde auch die eigenen Mitarbeiter darüber informieren, dass der Verweis auf Geldwäscheverdachtsanzeigen gegenüber den Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.