Sanktionierte Person klagt erfolgreich gegen Listung

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Spätestens seit dem Ukraine-Krieg haben Sanktionsmaßnahmen eine breite Beachtung gefunden. Dies betrifft insbesondere die personenbezogenen Sanktionen gegen russische Politiker und Oligarchen. Auf umfangreichen Listen werden die Personen aufgeführt, die man für direkt oder indirekt verantwortlich hält, am laufenden Krieg in der Ukraine beteiligt zu sein oder diesen zu unterstützen.

Ein ähnliches Sanktionsregime gibt es auch im Hinblick auf den seit vielen Jahren schwelenden Krieg in Syrien. In einem interessanten Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 16.03.2022, T-249/20) hat ein syrischer Staatsbürger erfolgreich gegen seine Sanktionierung geklagt. Diese Entscheidung weist auf die Kehrseite personenbezogener Sanktionierungen hin.

In der Öffentlichkeit ist meist von der fehlenden Wirksamkeit von Sanktionen oder deren erfolgreicher Umgehung die Rede. Es kann aber auch vorkommen, dass einzelne Namen gar nicht auf die Sanktionsliste gehören. Hier steht den Betroffenen der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Schließlich führt eine Sanktionierung zu erheblichen, teils existenzbedrohenden Einschränkungen in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht.

Listung im Zusammenhang mit Syrienkrieg

Der Name des Klägers war in einer Liste aufgeführt, in der Personen, Organisationen und Einrichtungen eingetragen sind, die für die Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich gemacht oder als mit diesen Verantwortlichen in Verbindung stehend eingestuft werden. Gegen die gelisteten Personen wurden Einreisebeschränkungen verhängt. Auch deren Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen wurden eingefroren.

Klage gegen Listung erfolgreich

Dem Kläger gelang es jedoch nachzuweisen, dass er nicht zu diesem Personenkreis gehört. Zur Feststellung stellte das Gericht umfangreiche Untersuchungen an. So stellten die Richter zunächst fest, es liege ein „Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien“ vor, die für eine Listung sprechen. Im Ergebnis könne aber nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass der Kläger entweder ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann sei, noch dass dieser in Verbindung mit dem syrischen Regime stehe. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Aufnahme in die Sanktionsliste.

Listung muss sorgfältig erfolgen

Der Fall zeigt exemplarisch, wie willkürlich die Listung von Personen, Organisationen und Einrichtungen im Einzelfall sein kann.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Zusammenstellung solcher Sanktionslisten nicht nur rechtskäftig verurteilte Personen aufgenommen werden können. Dies ist eher die seltene Ausnahme. Vielmehr muss hier auf die Erkenntnisse internationaler Strafverfolgungsbehörden und Organisationen zurückgegriffen werden. Dabei muss aber sorgfältig zusammengetragen und gewichtet werden, was für und was gegen die Aufnahme in eine Sanktionsliste spricht. Eine pauschale Listung ohne hinreichende Beweislage kann für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen haben.

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