Steuerberater: Fehlende Vorlage der Risikoanalyse kostet 5.000 Euro

Verpflichtete des Geldwäschegesetzes haben der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (siehe § 52 Absatz 1 GwG).

Kommt ein Steuerberater in diesem Zusammenhang dem Verlangen der zuständigen Steuerberaterkammer nach Vorlage der Risikoanalyse nicht nach, stellt dieses einen Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung dar.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Dem Steuerberater wurde hierfür eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro auferlegt.

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