TraFinG - Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Einen Tag vor Weihnachten durften sich die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes über einen neuen Gesetzentwurf „freuen“. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 23.12.2020 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Vorschriften bzgl. des Transparenzregisters (sog. Transparenz- Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw) veröffentlich. Das Gesetz stellt das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister um. Damit soll die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters, perspektivisch auch mit einer elektronischen Schnittstelle für den Datenabruf verbessert werden. Ziel ist es, damit die datenseitigen Voraussetzungen für eine funktionierende europäische Vernetzung der Transparenzregister zu schaffen.

Erleichterung bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten

Das Besondere daran: Zu diesem Zweck sollen fortan alle Vereinigungen verpflichtet werden, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur, wie bereits bislang, zu ermitteln, sondern auch zur Eintragung ans Transparenzregister mitzuteilen. Korrespondierend dazu soll die in § 20 Abs. 2 GwG enthaltene Mitteilungsfiktion für bestimmte Rechtseinheiten ersatzlos gestrichen werden. Dem zum Vollregister umgestalteten Transparenzregister kann der wirtschaftlich Berechtigte künftig unmittelbar entnommen werden. Dadurch sollen Verpflichtete künftig in der Regel keine weiteren Registerrecherchen und gesellschaftsrechtlichen Analysen mehr vornehmen müssen. Kreditinstitute können also zur Abwechslung einmal spürbare Erleichterungen erwarten.

Erheblicher Mehraufwand für Unternehmen

Des einen Freud, ist des anderen Leid: Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion kommen auf viele Unternehmen in Deutschland zusätzliche Pflichten hinzu. Es wird geschätzt, dass mit dem Übergang zum Vollregister ein Anstieg der Zahl der eintragungspflichtigen Einheiten von aktuell schätzungsweise rund 400.000 Einheiten um rund 1,9 Millionen Einheiten einher geht (siehe Artikel im Handelsblatt online).

Wie kontrovers der Gesetzentwurf zur Zeit diskutiert wird, lässt sich auch an der Vielzahl von Stellungnahmen ablesen, die von Verbänden, Wirschaftskammern und einzelnen GwG-Verpflichteten bisher an das BMF übersandt wurden (Anzahl: 32, Stand: 26.01.2021).

Ausblick

Aufgrund der zu erwartenden starken Auswirkungen für einen Großteil der Unternehmen in Deutschland und angesichts der Vielzahl an Stellungsnahmen, wird es mit Sicherheit noch zu inhaltlichen Anpassungen kommen. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, steht naturgemäß noch nicht fest. Im Entwurf ist der 01. August 2021 vermerkt, aber in Zeiten der Pandemie kommt es ja nicht selten zu Verzögerungen.