Transparenzregister: Einsichtnahme durch eintragungspflichtige Unternehmen wieder möglich

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH (registerführende Stelle des Transparenzregisters) hat mitgeteilt, dass eintragungspflichtige Rechtseinheiten wieder Zugang zu ihren eigenen Angaben im Transparenzregister erhalten.

Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Gerichtshofs der europäischen Union (EuGH) Ende November 2022 wurden der Zugang zum Transparenzregister abrupt und weitgehend eingeschränkt. Dies ging soweit, dass Unternehmen selbst die eigenen Angaben nicht mehr aufrufen bzw. ändern konnten.

Der EuGH hatte entschieden, dass eine öffentliche Verfügbarkeit der Informationen des Transparenzregisters nicht zulässig sei, wenn die Daten ohne Einschränkungen (z.B. Nachweis eines berechtigten Interesses) aufrufbar sind.

Auf der Webseite des Transparenzregister wird nun ausgeführt, dass ein solches berechtigtes Interesse insbesondere dann vorliegt, wenn die eigenen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft).

Demnach ist es eintragungspflichten Unternehmen wieder möglich, Abrufe im Transparenzregister zu tätigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse (z. B. Überprüfung der eigenen Angaben) darlegen.