Treuhandkonten für Zahlungsdienstleister nach § 17 ZAG künftig wieder möglich

Im jüngst beschlossenen „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ ist ein seit längerem bestehendes Problem bei der Führung von (Sammel-)Treuhandkonten für Zahlungsdienstleister gelöst worden. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes können diese Konten nach den Grundsätzen für Korrespondenzbeziehungen geführt werden, wie es die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin (AuA Besonderer Teil: Kreditinstitute Ziff. 5) vorsehen. Grund hierfür ist die zukünftige gesetzliche Klarstellung in § 1 Abs. 21 Geldwäschegesetz (GwG).