Verdachtsmeldung: Zwingend zu meldende Sachverhalte im Immobilienbereich

Am 01.10.2020 trat die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich in Kraft (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, ). Sie konkretisiert Meldepflichten bei Immobilientransaktionen und richtet sich an rechtsberatende Berufsträger, wie insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die neue Verordnung hat das Ziel, Geldwäschepraktiken bei Immobilientransaktionen besser aufdecken zu können. Auf Grundlage der Verordnung werden wesentlich mehr Meldungen rechtsberatender Berufsträger wegen möglicher Geldwäschezusammenhänge erwartet als in der Vergangenheit. Bestimmte typisierte Sachverhalte, die Auffälligkeiten mit Blick auf einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen, sind durch diese Berufsträger nach der Rechtsverordnung zukünftig an die FIU zu melden. Solche Auffälligkeiten ergeben sich z.B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u.a. Verwendung von Barmitteln). Auch wenn sich diese Meldepflichten nach der Verordnung nur an die dort genannten Berufsträger richten, ist davon auszugehen, dass diese Sachverhalte auch von allen anderen Verpflichteten des Geldwäschegesetzes bei der Beurteilung von möglichen Meldefällen zu berücksichtigen sind.