WPK aktualisiert Auslegungs- und Anwendungshinweise

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz sowie die Erläuterungen zur Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG aktualisiert.

Die WPK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, die der Praxisleitung angehören, nicht mehr als Geldwäschebeauftragte bestellt werden dürfen, wenn sie mit der operativen Geschäftsführung betraut sind.