Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert auf ihrer Homepage über die Verpflichteteneigenschaft von Prüfungsstellen der Sparkassenverbände. Die dort tätigen Prüfer seien im Regelfall zwar nicht immer auch Wirtschaftsprüfer i.S.d. Geldwäschegesetzes. Die Verpflichteteneigenschaft der Prüfungsstelle werde aber mittelbar über die Verpflichteteneigenschaft des Leiters der Prüfungsstelle begründet. Dieser muss gesetzlich zwingend immer ein Wirtschaftsprüfer sein und ist als solcher nach § 2 Abs. 12 GwG geldwäscherechtlich Verpflichteter.
Ähnlich sieht dies die WPK bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.