„All-Crime-Ansatz“ - Bundestag beschließt Änderung des Geldwäschetatbestands § 261 StGB

Der Bundestag hat am 11. Februar 2021 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschlossen. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich am 5. März 2021 den Bundesrat passieren. Nach anschließender Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Mit dem Inkrafttreten ist um den 1. April 2021 zu rechnen.

Geldwäschebekämpfung soll effektiver werden

Ziel ist die Änderung des Geldwäschestraftatbestands in § 261 StGB. So werden zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten gezählt. Dieses auch als sog. „All-Crime-Approach“ bezeichnete Prinzip wird dazu führen, dass eine Geldwäschestrafbarkeit deutlich häufiger als bisher greifen wird. Damit soll insb. die Beweisführung bei der Strafverfolgung erleichtert werden. Für die Verurteilung wegen Geldwäsche muss ein Gericht zwar weiterhin überzeugt sein, dass eine Vortat zur Geldwäsche vorliegt, um welche Straftat es sich dabei konkret handelt, muss jedoch nicht festgestellt werden. Es reicht aus, dass das Gericht von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt ist. Es muss also für die Richter feststehen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Gegenstand ist.

Die Folgen? Licht und Schatten

Während diese Vereinfachung in der Beweisführung von den Ermittlungsbehörden begrüßt wird, äußern sich Vertreter der Verpflichteten des Geldwäschegesetzes überwiegend kritisch. So wird befürchtet, dass aufgrund des Wegfalls des Vorstrafenkatalogs sämtliche Verdachtsmomente auf irgendeinen kriminellen Hintergrund dazu führen werden, eine Verdachtsmeldung bei der FIU abgeben zu müssen. Dadurch ist mit einer enormen Steigerung der Meldezahlen zu rechnen, was wiederum zu erheblichen Mehrbelastungen bei der FIU, den Strafverfolgungsbehörden und nicht zuletzt bei den geldwäscherechtlich Verpflichteten führen wird.

Die Dimension der Änderung wird deutlicher, wenn man sich den bisherigen Vorstrafenkatalog näher ansieht. Dieser enthält (noch) etwa 110 Straftaten, die Vortaten für Geldwäsche sein können. Nach dem Wegfall dieses abschließenden Katalogs sind es allein über 300 Straftaten, die sich aus dem StGB direkt ergeben. Hinzu kommen weiteren Straftatbestände, die in anderen Gesetzen geregelt sind. Auch spielt es zukünftig keine Rolle mehr, ob die Tat banden- oder gewerbsmäßig begangen wurde. Dies war bspw. bei Betrugs- und Diebstahldelikte der Fall und zielte insbesondere auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ab. Die Folge für alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes ist, dass künftig auch vermeintliche Bagatelldelikte als Vortaten zählen und zu einem Geldwäscheverdachtsfall führen können, der dann unverzüglich zu melden ist.

Auswirkungen auf die Verpflichteten des GwG

Für geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen und insbesondere für deren Geldwäschebeauftragte bedeutet die Reform des § 261 StGB zweierlei.

Zum einen kommt es künftig nur noch darauf an, dass Tatsachen auf irgendeinen kriminellen Hintergrund hindeuten. Das macht es der Praxis einfacher, Verdachtsfälle als solche zu identifizieren. Ehrlicherweise muss man jedoch zugeben, dass die Vortat zur Geldwäsche nur in sehr wenigen Fällen konkret erkennbar ist. Einer Bank mag dies leichter fallen, da sie z.B. im Zahlungsverkehr über deutlich mehr Informationen zur Kundenbeziehung verfügt. Ein Automobilhändler bspw. wird jedoch seine Schwierigkeiten haben, dies in Erfahrung zu bringen.

Das ist aber auch nicht die Aufgabe der GwG-Verpflichteten und kann die Verantwortlichen im Unternehmen und insbesondere die Geldwäschebeauftragten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Wer hierzu Recherchen anstellt, läuft schnell Gefahr, eine Verdachtsmeldung zu spät oder fälschlicherweise gar nicht abzugeben. Dies zeigt der Fall einer Geldwäschebeauftragten, der vom OLG Frankfurt im Jahr 2018 entsprechend entschieden wurde.

Zum anderen wird die verstärkte Meldepflicht mehr Ressourcen im Unternehmen binden bzw. die Kosten für die Inanspruchnahme externer Geldwäschebeauftragter erhöhen. Auch der Argumentationsspielraum für fälschlicherweise nicht oder zu spät abgegebene Verdachtsmeldungen wird deutlich kleiner. So kann einer Aufsichtsbehörde, die deswegen Sanktionen verhängt hat (z.B. ein Bußgeld) nicht mehr entgegengehalten werden, es handle sich bei den Hinweisen auf die kriminelle Herkunft nicht um eine Vortat zur Geldwäsche.

Fazit

Ob durch diese „Vereinfachung“ des § 261 StGB zur „effektiven Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche“ wesentlich beiträgt, wie es die Begründung zum Gesetzentwurf formuliert, darf allerdings bezweifelt werden. Dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren und Verurteilungen wegen Geldwäsche seit Jahren äußerst gering ist, hat viele Ursachen. Nicht zuletzt mangelt es immer noch erheblich an der effektiven Weiterleitung der in den vielen abgegebenen Verdachtsmeldung enthaltenen Informationen durch die FIU an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Daran ändert auch diese Reform nichts. Es wird vielmehr damit gerechnet, dass die Behörde auch mit der zukünftig höheren Anzahl an Verdachtsmeldungen überfordert sein wird.