BaFin: Hinweis zum Herkunftsnachweis bei Bartransaktionen veröffentlicht

Die BaFin hat auf ihrer Homepage einen wichtigen Hinweis zur Pflicht der Abklärung des Herkunftsnachweises bekannt gemacht. In einer FAQ-Liste zum Thema Zahlungsverkehr heißt es u.a. „Die Bank kann im Einzelfall auch individuelle Nachweise, wie zum Beispiel eine Erklärung des Kunden über die Herkunft des angesparten Bargeldes, akzeptieren. Es besteht daher kein Grund zur Sorge, dass zum Beispiel lange angespartes Bargeld nicht mehr bei der Bank eingezahlt werden darf.“

Somit geht die Finanzaufsicht wohl davon aus, dass der Herkunftsnachweis nicht in einer bestimmten Form vorgelegt werden muss. Die legale Herkunft des Bargelds könne auch durch eine „Erklärung des Kunden“ plausibilisiert werden.

Darüber hinaus stellt die BaFin klar, dass Edelmetalle nicht als Bargeld im Sinne der Ziff. 1 der BaFin-AuA BT KI anzusehen sind („Münzen aus Gold oder anderen Edelmetallen sind hiervon nicht umfasst. Dies gilt auch sofern diese – wie beispielsweise Krügerrand oder Maple Leaf – in ihrem Ausgabeland ein gesetzliches Zahlungsmittel sind.“).

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