Der gläserne Eigentümer? Überlegungen zu einem EU-Vermögensregister

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Die EU-Kommission plant eine Machbarkeitsstudie für ein Europäisches Vermögensregister in Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Dabei soll untersucht werden, inwieweit durch eine bessere Vernetzung von Vermögensinformationen Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Kampf gegen Finanzkriminalität erzielt werden können.

Dabei betont die Kommission die Bedeutung von Registerinformationen. Die Erhebung von Daten und die Zusammenschaltung von Registern seien wichtige Instrumente, um den Zugang der zuständigen Behörden zu Finanzinformationen zu beschleunigen. Im Rahmen dieses Projekts sollen verschiedene Möglichkeiten für die Erhebung von Informationen zur Einrichtung eines Vermögensregisters geprüft werden. Die Ergebnisse sollen als Grundlage für „künftige politische Initiativen“ dienen.

Grundstücke, Edelmetalle, Kunst und Krypto – Wem gehört was?

Im Rahmen der Studie soll untersucht werden, wie aus verschiedenen Quellen des Vermögenseigentums (z. B. Landregister, Unternehmensregister, Trust- und Stiftungsregister, zentrale Verwahrstellen von Wertpapieren usw.) verfügbare Informationen gesammelt und miteinander verknüpft werden können. Auch der Entwurf, der Umfang und die Herausforderungen für ein solches Vermögensregister sollen Bestandteil der Analyse sein.

Neben der Zusammenführung bestehender Vermögensinformationen wird die Studie auch untersuchen, ob weitere Daten über andere Vermögenswerte zusätzlich aufgenommen werden können. Bespielhaft führt die Kommission hier Kryptowährungen, Kunstwerke, Immobilien und Gold auf.

Einschätzung

Die Überlegungen der EU-Kommission stehen noch ganz am Anfang. Allerdings lässt der Ausschreibungstext für die Machbarkeitsstudie erahnen, wie weitreichend die Untersuchung sein wird. Ein Register, dass nicht nur die sehr unterschiedlichen Vermögensarten und -gegenstände aufführen, sondern diese auch noch jedem EU-Bürger bzw. sonstigen Rechtssubjekten (Unternehmen, Stiftungen etc.) zuordnen soll, erscheint – zurückhaltend formuliert – ambitioniert. Dementsprechend wird das Vorhaben schon jetzt massiv kritisiert.

Wie realistisch eine solche gigantische Informationszusammenführung ist und ob eine solchen Datenbank am Ende überhaupt effektiv genutzt werden kann, ist fraglich. Zu unterschiedlich sind die bestehenden Register der EU-Mitgliedstaaten in inhaltlicher und technischer Hinsicht. Die mühsamen Bemühungen zur Bündelung der verschiedenen nationalen Transparenzregister zeigen das deutlich.

Schließlich gilt es noch eine solche gigantische Datensammlung mit den Grundrechten und den Datenschutzbestimmungen in Einklang zu bringen. Insbesondere der Zugang zu einem solchen Vermögensregister müsste streng reglementiert werden. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung fordert eine genaue Zielbestimmung. Es müsste daher u.a. explizit festgelegt werden, wer wann in welchem Umfang welche Daten zu welchem Zweck einsehen darf. Auch dürften nicht alle nur erdenklichen Vermögenswerte dort aufgeführt werden. Eine „Inventarliste“ zu jedem der 450 Millionen EU-Bürger wäre vollkommen unverhältnismäßig und greift massiv in die Grundrechte ein.

Fazit

Droht am Ende tatsächlich der gläserne Eigentümer? Zunächst handelt es sich nur um eine ergebnisoffene Untersuchung. Eine solche Studie kann in entsprechende politische Bemühungen enden. Dies muss es aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Wichtig wird sein, dass die Frage der Schaffung eines EU-weiten Vermögensregisters offen und breit diskutiert wird. Dabei sollte zunächst die Vorfrage nach der Sinnhaftigkeit eine Rolle spielen. Die organisierte Kriminalität wird Möglichkeiten finden, sich der Transparenz eines EU-Vermögensregisters zu entziehen. Vermögenswerte können ins EU-Ausland transferiert oder durch vorgeschobene Eigentümer verschleiert werden. Die Effektivität zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung darf also ernsthaft bezweifelt werden. Dem gegenüber steht der schwerwiegende und weitreichende Eingriff in die Grundrechte der EU-Bürger.

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