Quo vadis Transparenzregister? - Neuerungen durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

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Der Bundestag hat am 10 Juni 2021 erwartungsgemäß das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beschlossen. Der Beschluss wurde vom Bundesrat am 25. Juni 2021 ohne Änderungen gebilligt. Somit wird das Gesetz in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2021 in Kraft treten.

Durch die Umstellung auf ein Vollregister soll das Transparenzregister einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten (siehe Beitrag vom 17.02.2021).

Für Eilige: Die wichtigsten Änderungen seit der Entwurfsfassung

Die wichtigsten Änderungen zur letzten Entwurfsversion des Gesetzes sind:

  • Die Ausnahme zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei bestimmten börsennotierten Gesellschaften bleibt bestehen (siehe § 3 Abs. 2 GwG).
  • Die Ausnahme in § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG wird gestrichen, so dass börsennotierte Gesellschaften sich nun aktiv ins Transparenzregister eintragen lassen müssen!
  • Keine aktive Eintragungspflicht für Vereine: Die Daten werden automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.
  • Einfügung einer Experimentierklausel zu Self-Sovereign Identity bei Identifizierungen in § 13 GwG

Ausführlich: Die kommenden Änderungen

Das TraFinG enthält eine ganze Reihe an Anpassungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Die gravierendste Änderung ist mit Sicherheit die Umstellung bei den Mitteilungspflichten. Bislang profitieren viele Unternehmen von einer im Geldwäschegesetz verankerten Meldefiktion. Diese Ausnahmevorschrift wird mit der Gesetzesänderung gestrichen. Betroffene Unternehmen müssen innerhalb der Übergangsvorschriften nun ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Vom Auffang- zum Vollregister

Der Anlass für die Gesetzesreform ist die angestrebte Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten. Hierdurch soll die Nutzung von Bankkonten- und Finanzinformationen erleichtert werden, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie anderer schwerer Straftaten in der EU zu verbessern. Um für die nötige Datenqualität und Kompatibilität des Transparenzregisters zu sorgen, ist ein „Relaunch“ des Inhalts nötig. Statt der häufigen Verweisungen auf den Inhalt anderer Register (wie insb. dem Handelsregister), soll es zukünftig im Transparenzregister nur noch vollwertige und strukturierte Datensätze geben.

Aktive Mitteilungspflichten, statt Mitteilungsfiktionen

Um dieses Ziel erreichen zu können, sind zukünftig ALLE eintragungspflichtigen Rechtseinheiten verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung mitzuteilen. Korrespondierend dazu soll die in § 20 Abs. 2 GwG enthaltene Mitteilungsfiktion für bestimmte Rechtseinheiten gestrichen werden. Bisher galt die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zum Beispiel aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben.

Einzig für Vereine bleibt die Erleichterung bestehen. Nach dem neuen § 20a GwG besteht im Regelfall keine aktive Eintragungspflicht für Vereine. Vielmehr werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.

Alle übrigen betroffenen Rechtseinheiten müssen in Zukunft dafür sorgen, dass die an das Register übermittelten Daten korrekt und aktuell sind. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht, drohen Bußgelder.

Einsicht ins Transparenzregister i.d.R. ausreichend

Bisher dürfen Verpflichtete sich nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen (siehe § 11 Abs. 5 Satz 4 GwG-alt). Zukünftig wird die Überprüfung der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten insoweit vereinfacht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG-neu reicht es regelmäßig aus, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt. Weitergehende Maßnahmen sind zur Erfüllung der Identifizierungspflicht nur dann zwingend, wenn Zweifel bezüglich der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, seiner Stellung oder der Richtigkeit der Angaben bestehen. Auch bei Fällen mit erhöhtem Risiko müssen darüberhinausgehende Maßnahmen ergriffen werden.

Bei Share-Deals gelten erweiterte Meldepflichten

Ebenfalls von denTransparenzregisterpflichten nach § 20 GwG betroffen sind zukünftig Share-Deals mit ausländischen Gesellschaftern als Erwerber, sobald mit den zu erwerbenden Anteilen auch (mittelbar) inländisches Grundeigentum übergeht. Die Transparenzpflicht gilt dann für die ausländische Vereinigung, auf die Anteile einer Gesellschaft mit Grundeigentum in Deutschland übergehen sollen. Wichtig: Wenn eine ausländische Gesellschaft Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, die Eigentümerin von inländischem Grundeigentum ist, und sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommt, so besteht für Notare ein Beurkundungsverbot,

Eintragungspflicht auch für börsennotierte Gesellschaften

In Zukunft müssen auch börsennotierte Gesellschaften ins Transparenzregister eingetragen werden. Diese Pflicht begründet der Gesetzgeber auch mit der nicht in allen Fällen bestehenden hinreichenden Beteiligungstransparenz. Nur bei den wenigsten börsennotierten Gesellschaften könnten die aktuellen Beteiligungsverhältnisse effektiv und effizient von den Verpflichteten ermittelt werden. Die Prüfung erschwere sich im Falle einer Notierung an einer Börse außerhalb der EU, da hier zunächst festzustellen sei, ob die dort geltenden Transparenzanforderungen denjenigen des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Dies könne ohne Expertenwissen auf dem Gebiet sowohl des europäischen als auch des betreffenden ausländischen Kapitalmarktrechts häufig nicht erfolgen.

Wichtig: Im Gegensatz dazu bleibt die Ausnahme zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten für börsennotierte Gesellschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG bestehen. Verpflichtete können daher auch weiterhin von dieser Ausnahme Gebrauch machen.

Gestufte Übergangsfristen für die Mitteilungspflicht

Für Rechtseinheiten, die bisher noch von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind bzgl. der neuen Mitteilungspflicht Übergangsfristen vorgesehen, die nach Art oder Rechtsform gestaffelt sind:

  • AGs, SEs, KGs auf Aktien –> Bis zum 31. März 2022
  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften –> Bis zum 30. Juni 2022
  • In allen anderen Fällen –> Bis zum 31. Dezember 2022

Analog soll die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (insb. mittels Bußgelder) im Zusammenhang mit nicht oder unvollständig erfolgten Eintragungen für ein zusätzliches Jahr ausgesetzt werden. Dies soll es den eintragungspflichtigen Rechtseinheiten ermöglichen, die entsprechenden Eintragungen rechtzeitig vorzunehmen.

Die Aussetzung gilt bis zu folgenden Zeitpunkten:

  • AGs, SE, KG auf Aktien –> Bis zum 31. März 2023
  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften –> Bis zum 30. Juni 2023
  • In allen anderen Fällen –> Bis zum 31. Dezember 2023

Auch die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung aufgrund fehlender Eintragung wird bis zum 1. April 2023 aufgehoben.

Eintragung der Staatsangehörigkeit

Hat der wirtschaftlich Berechtigte mehr als eine Staatsangehörigkeit, so sind zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten zu erfassen. Die bisherige Regelung hatte dazu geführt, dass beim Bestehen mehrerer Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten meist nur eine zur Eintragung mitgeteilt wurde. Dies führte zu entsprechend vielen Unstimmmigkeitsmeldungen durch die GwG-Verpflichteten (siehe § 23a GwG). Dieser Aufwand soll sowohl den Verpflichteten als auch dem Transparenzregister zukünftig erspart bleiben.

Vereinfachter Registerzugang für privilegierte Verpflichtete

Der neue § 23 Absatz 3 GwG schafft die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines automatisierten Zugangs zum Transparenzregister für bestimmte Verpflichtete (sog. privilegierte Verpflichtete) und Behörden. Eine entsprechende Schnittstelle für einen automatisierten Abruf soll allerdings erst ab dem 01. Januar 2023 zur Verfügung stehen. Zu den privilegierten Verpflichteten gehören u.a. Banken und Sparkassen sowie Notare.

Der risikobasiere Ansatz als zentrales Grundprinzip

Daneben soll das Geldwäschegesetz auch strukturelle Anpassungen erfahren. Darauf zielt u.a. die Einfügung des neuen § 3a GwG ab, der der stärkeren Verankerung des risikobasierten Ansatzes in der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen soll. Bisher fanden sich Verweise auf die risikoorientierte Handhabung lediglich in den einzelnen Bestimmungen des GwG.

Kündigungsschutz auch für Gruppen-Geldwäschebeauftragte

In § 9 GwG ist u.a. die Pflicht zur Bestellung eines Gruppengeldwäschebeauftragten (Gruppen-GWB) geregelt. Bisher war nicht abschließend geklärt, ob auf den Gruppen-GWB auch die Bestimmungen zum (normalen) Geldwäschebeauftragten, insb. zum Benachteiligungsverbot (Kündigungsschutz) Anwendung finden. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die allgemeinen Vorschriften zu Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 4 bis 7 GwG auch auf den Gruppen-GWB Anwendung finden sollen. Demnach ist u.a. die Bestellung eines Gruppen-GWB anzuzeigen und ihm/ihr sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Auch das Benachteiligungsverbot soll Anwendung finden.

Sorgfaltspflichten auch bei Geschäften mit Bitcoin & Co

Für Transaktionen mit Kryptowerten, die außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, durchgeführt werden, müssen in Zukunft die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG erfüllt werden. Dies gilt ab einem Schwellenwert von 1.000 Euro oder mehr zum Zeitpunkt der Übertragung. Hintergrund dieser Regelung ist die Empfehlung Nr. 15 der FATF.

Auslagerung jetzt auch in EWR-Staaten

Verpflichtete können zukünftig zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auch auf Dritte zurückgreifen, die Verpflichtete in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind.

Fazit

Mit dem neuen Transparenzregister besteht die Chance, dass die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter in Zukunft einfacher und rechtssicherer wird. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass es langfristig zu einer Entlastung bei der Durchführung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten der Verpflichteten kommt.

Dem steht jedoch der massive Mehraufwand der betroffenen Rechtseinheiten entgegen. Die Unternehmen müssen sich nicht nur mit der kommenden Eintragungspflicht beschäftigen. Es muss auch sichergestellt werden, dass die übermittelten Daten stets vollständig und aktuell sind.

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