Mitwirkende Rechtsanwälte als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes

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Die Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) treffen viele Organisationen in Deutschland. Von Banken über Immobilienmakler bis hin zu der großen Gruppe der sog. Güterhändler müssen grob geschätzt etwa 1.000.000 Wirtschaftsakteure eine ganze Reihe an Maßnahmen ergreifen. So müssen u.a. Kunden identifiziert, Risiken eingeschätzt und Verdachtsmeldungen abgegeben werden.

Zu den vielen geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören seit einigen Jahren auch die rechtberatenden Berufe, wie insb. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese tun sich teilweise jedoch schwer mit der vollständigen Erfüllung ihrer Pflichten.

Warnschuss der FATF

Dies stellte nicht zuletzt die Financial Action Task Force (FATF) in ihrer Deutschland-Prüfung 2022 fest. Das Risikobewusstsein sei hier noch „in der Entwicklung begriffen„, heißt es dort. Hauptkritikpunkt war hier die unangemessen niedrige Anzahl an Verdachtsmeldungen. Auch die oft unzureichenden Präventionsmaßnahmen im Vergleich zu den Geldwäscherisiken in den rechtsberatenden Branchen wurden von den Prüfern moniert.

Als Hauptgründe für diese Defizite nannte die FATF u.a. die Vielschichtigkeit der rechtsberatenden Berufe, das Berufsgeheimnis und die zersplitterte Aufsicht, die überwiegend durch die jeweiligen Kammern ausgeübt wird.

Nicht gerade ein schmeichelhaftes Ergebnis für die Berufsträger, von deren Reputation der eigene Job abhängt. Aber wer ist von den Pflichten des Geldwäschegesetzes überhaupt betroffen?

Geldwäschepflichten nur bei bestimmten Tätigkeiten

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind unabhängig von ihrer genauen Tätigkeit immer Verpflichtete des Geldwäschegesetzes.

Bei Rechtsanwälten und Notaren gilt dies zumindest dann, wenn sie mindestens einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten nachgehen. Hierzu gehören z.B. Beratungen im Hinblick auf die Kapitalstruktur eines Mandanten, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen.

Darunter fällt auch die Mitwirkung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GwG aufgeführten „Kataloggeschäften“. Dabei gehört ein Rechtsanwalt oder Notar immer dann zum Kreis der GwG-Verpflichteten, wenn er für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirkt:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

Liegt keiner der genannten Fälle vor, hat das Geldwäschegesetz für den einzelnen Rechtsanwalt keine direkten Auswirkungen.

Mitgehangen = Mitgefangen?

Kniffliger wird es, wenn ein solches Mandat durch Anwälte mehrerer Kanzleien oder mehrere Anwälte innerhalb einer Kanzlei gemeinsam bearbeitet wird. Hier stellen sich eine ganze Reihe von Abgrenzungsfragen. Im Kern geht es darum, wann die Mitarbeit eine „Mitwirkung“ (=GwG-Verpflichteter) und wann nur eine bloße Beteiligung (=kein GwG-Verpflichteter) darstellt.

Niedrige Hürde für die „Mitwirkung“

Nach Meinung der meisten Berufskammern (=Aufsichtsbehörden für das Geldwäschegesetz) wirken in diesem Fall die beteiligten Berufsträger jeder für sich mit (siehe hier beispielhaft die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanwaltskammer (BRAK), 7. Auflage) . Somit ist jeder für das Mandat verantwortlich und alle (mit-)bearbeitenden Kolleginnen und Kollegen sind einzeln für sich als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes einzustufen.

Das Maß der Bearbeitung ist nach Auffassung der BRAK für eine solche Mitwirkung ohne Relevanz. Auch unwesentliche Bearbeitungselemente würden genügen, um bei einem Rechtsanwalt von einen Verpflichteten des Geldwäschegesetzes auszugehen.

Nicht ausschlaggebend sei ferner der konkrete Teilbereich der Sachbearbeitung. Kümmere sich z. B. ein Anwalt im Rahmen einer Immobilientransaktion ausschließlich um einen familienrechtlichen Aspekt, so sei er dadurch ebenfalls Verpflichteter des Geldwäschegesetzes.

Ich bin ein Verpflichteter – Holt mich hier raus!

Das es hierbei im Einzelfall zu kniffligen Abgrenzungsfragen kommt, kann man sich denken. Die Frage der Geltung des Geldwäschegesetzes für einzelne Berufsträger führt daher immer häufiger zu Meinungsverschiedenheiten mit den zuständigen Kammern als Aufsichtsbehörden. Diese Konflikte werden zunehmend auch vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen.

VGH München: GwG-Verpflichtung auch bei bloßen Zuarbeiten

In einem aktuellen Fall hatte das VGH München zu entscheiden, wann ein angestellter Anwalt bei bloßen Zuarbeiten als Verpflichteter des Geldwäschegesetzes einzustufen ist.

In dem Fall ging es um einen angestellten Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags eine Zuarbeit für den zuständigen Partner der Kanzlei erbrachte. Der angestellte Rechtsanwalt war dabei nicht selbst gegenüber dem Mandanten aufgetreten und hatte auch keinen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen.

Der Begriff des „Mitwirkens“ sei weit auszulegen, so die Richter. Eine Mitwirkung liege bei jeder begleitenden Rechtsberatung vor. Ob der mitwirkende Rechtsanwalt Partner oder Angestellter der Kanzlei ist, spiele hierbei keine Rolle. Auch dass der angestellte Anwalt nicht selbst Vertragspartner des Mandanten gewesen sei, ändere nichts an seiner Eigenschaft als GwG-Verpflichteter.

Wie das Mitwirken an dem jeweiligen Kataloggeschäft konkret ausgestaltet ist, macht also nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied. Die Verpflichtetenstellung hänge nicht von Feinheiten der Ausgestaltung der Mitwirkung, von der Art und Weise der Zusammenarbeit mit einem Partner etc. ab, so die Richter.

VG Gelsenkirchen: GwG-Verpflichtung schon bei einmaliger Mitwirkung

Ob ein angestellter Rechtsanwalt das Geldwäschegesetz beachten muss, hängt auch nicht von der Häufigkeit des Mitwirkens an einem Kataloggeschäft ab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sieht eine Mitwirkung bereits in der einmaligen Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Das Geldwäschegesetz sei bereits bei Vorliegen eines einzigen relevanten Falles eröffnet.

Fazit

Kammern und Gerichte sind sich beim Begriff des „Mitwirkens“ weitgehend einig. Bereits eine rein unterstützende Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Kataloggeschäft, führt zur Verpflichteteneigenschaft des mitwirkenden Anwalts. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Kolleginnen und Kollegen, die an Kataloggeschäften mitwirken und solchen die hier nicht einmal unterstützend tätig werden, lässt sich nicht in jeder Kanzlei durchführen. Gerade bei Sozietäten, die (auch) im wirtschaftsrechtlichen Bereich tätig sind, kann eine Einbeziehung bestimmter Berufsträger nicht immer sicher ausgeschlossen werden.

Im Zweifel empfiehlt es sich daher, alle Kolleginnen und Kollegen der Kanzlei als jeweils Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz einzuordnen. Dies ist zwar mit einem organisatorischen Mehraufwand verbunden (Einzelanmeldung goAML, Schulungsmaßnahmen, Risikoanalysen etc.), führt aber zu mehr Rechtsicherheit und beugt Sanktionen der Kammern vor.

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