Ukrainische ID-Card weiter als Identifizierungsdokument zugelassen

Am 11. März 2022 wurde die ukrainische ID-Card zur Basiskontoeröffnung von der BaFin zugelassen. Wenig später bestätigte das Bundesministerium des Innern (BMI) in einer Allgemeinverfügung die Erleichterungsregelung. Befristet bis zum 23. Februar 2022 wurde die ukrainische ID-Card als Passersatz anerkannt.

Verlängerung der Ausnahmeregelung

Angesichts der unveränderten Situation in der Ukraine wurde die vorgesehene Befristung mittels Allgemeinverfügung vom 18.11.2022 um ein weiteres Jahr bis zum 23. Februar 2024 verlängert (Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere, BAnz AT 30.11.2022 B1).

Ausnahme gilt nicht nur für Kontoeröffnungen

Aufgrund der Allgemeinverfügung des BMI kann die ukrainische ID-Card nicht nur für die Eröffnung eines Basiskontos, sondern generell für alle identifizierungspflichtigen Bankdienstleistungen und -produkte akzeptiert werden kann. Darüber hinaus sind auch andere Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Grundlage dieses Dokuments geldwäscherechtlich möglich, so z.B. ein Autokauf mit 10.000 Euro oder mehr in bar oder der Kauf einer Immobilie.

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