BaFin veröffentlicht besondere Hinweise für die Kreditwirtschaft (BaFin AuA BT)

Aktualisiert am 21.06.2021

Die BaFin hat heute die finale Fassung ihres besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute (BaFin AuA BT) veröffentlicht. Zuvor hatten Verpflichtete des GwG und weitere Interessierte die Gelegenheit zu einer Entwurfsfassung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde auch umfangreich genutzt.

Der BaFin AuA BT enthält u.a. Hinweise zur Handhabung von Immobilien- und Investmentgeschäften, Konsortialkrediten und Korrespondenzbankbeziehungen sowie zum Einsatz von Monitoringsystemen und zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten bei (Sammel-)Treuhandkonten.

Verstärkter Aufwand bei Bartransaktionen

Besonders intensiv diskutiert wurden im Vorfeld die Ausführungen zu verstärkten Sorgfaltspflichten bei Bartransaktionen. Hintergrund ist die Einschätzung der Nationalen Risikoanalyse zum erhöhten Risiko bei Bargeschäften in Deutschland. Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen werden gesteigerte Anforderungen an die Ermittlung der Herkunft solcher Vermögenswerte gestellt. Die Pflicht zur Herkunftsklärung entspricht der Fassung aus dem Entwurf und wurde nicht wesentlich verändert.

Bei Gelegenheitskunden: Nachweispflicht schon bei mehr als 2.500 Euro

Bei Bartransaktionen von Gelegenheitskunden von mehr als 2.500 Euro ist regelmäßig von einem erhöhten Risiko i.S.d. § 15 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 GwG auszugehen. Dies hat zur Folge, dass bei derartigen Bartransaktionen Informationen über die Vermögensherkunft sowie zum gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlich Berechtigten vor Ausführung der Transaktion einzuholen sind (siehe § 15 Abs. 4 Nr. 2 GwG). Der Herkunftsnachweis hat durch die Vorlage eines “aussagekräftigen Belegs” zu erfolgen, der zu dokumentieren ist.

Beispiele für solche aussagekräftigen Belege werden in den BaFin AuA BT genannt (z.B. Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank; Sparbücher, von denen das Geld stammt).

Bei Bestandskunden: Nachweispflicht bei mehr als 10.000 Euro

Bei Bestandskunden besteht die Pflicht zum Herkunftsnachweis bei Bartransaktion von mehr als 10.000 Euro. Bei Bartransaktionen bis 10.000 Euro sind solche Maßnahmen nur bei einem entsprechenden Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen zum Geschäftsmodell gehören (z.B. Einzelhandel, der abends seine Tageskasse an Bargeldautomaten einzahlt), kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern die Bartransaktionen risikoorientiert regelmäßig auf Plausibilität geprüft werden.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung ist der Spielraum der Kreditinstitute vergrößert worden. So kann z.B. der Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist auch während der Geschäftsbeziehung persönlich vor Ort erbracht oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Eine sichere und vertrauliche Übermittlung ist vom Kreditinstitut zu gewährleisten.

Auch kann das Kreditinstituts selbst festlegen, welche weiteren Belege als Herkunftsnachweise akzeptiert werden. Hierbei können die Art der Geschäftsbeziehung sowie besondere Umstände des Einzelfalls (beispielsweise Nachweise über Todesfall, Hochzeit, Geburtstag) angemessen berücksichtigt werden.

Wichtig: Für diese Pflichten bei Bartransaktionen gilt eine Übergangsfrist von 2 Monaten nach Veröffentlichung der BaFin AuA BT. Die Hinweise sind also spätestens zum 8.8.2021 zu beachten.

Die Übergangsfrist gilt nicht für die übrigen Hinweise der BaFin AuA BT!

Besondere Wachsamkeit bei Immobilientransaktionen

Aufgrund des nach der Nationalen Risikoanalyse festgestellten hohen Geldwäscherisikos des Immobiliensektors haben auch Kreditinstitute in diesem Bereich sorgfältig auf entsprechende Anhaltspunkte zu achten. Dies gilt, sofern diese im Rahmen solcher Transaktionen eingebunden werden oder sie bei deren Ausgestaltung beratend tätig sind.

Dies bedeutet u.a. eine Pflicht zur entsprechenden Berücksichtigung der einschlägigen Typologien im Rahmen des Risikomanagements. Beispiele für Geldwäscheanhaltspunkte können u.a. sein:

  • Hinweise auf höhere Barzahlungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen,
  • (teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund,
  • Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf Käufer- oder Verkäuferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge undurchsichtiger Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein Auslandsbezug besteht.

In der Entwurfsfassung der BaFin AuA BT war noch eine Verpflichtung enthalten, analog der GwGMeldV Immobilien bei bestimmten Konstellationen eine VM abzugeben. Diese ist nicht in die finale Fassung übernommen worden.

Strengere Pflichten bei (Sammel-)Treuhandkonten

Ebenfalls von großer Bedeutung für die Praxis sind die Bestimmungen zu (Sammel-)Treuhandkonten. Hier hat die Abklärung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten risikobasiert zu erfolgen. Die Risikoeinstufung richtet sich nach der Nationalen Risikoanalyse (Rechtsanwälte und Notare = hoch; Steuerberater und Wirtschaftsprüfer = mittel).

Im Gegensatz zur Entwurfsfassung enthält die finale Version keine Ausführungen zum generell erhöhten Risiko bei Anwalts- und Notarsammelkonten. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings müssen Kreditinstitute in diesem Fall eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen. Die Aussagen hierzu sind jedoch leicht missverständlich und werden wohl noch einmal klargestellt.

Weitere Hinweise zum Investmentgeschäft, zu Trade Finance, bei Konsortialkrediten, Korrespondenzbankbeziehungen und Monitoringsystemen

Die BaFin AuA enthalten eine Reihe weiterer Hinweise, so auch Ausführungen zum Investmentgeschäft. Diese beschränken sich (im Gegensatz zur Entwurfsfassung) nun nur noch auf die Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu Verwaltungsgesellschaften von Investmentvermögen. Sie enthalten eine Klarstellung, dass bei Publikumsinvestmentvermögen auch kein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen ist.

Daneben sind noch die Hinweise zu Konsortialkrediten und Korrespondenzbankbeziehungen von den Kreditinstituten zu beachten. Die Ausführungen enthalten eine Ergänzung zu Bürgschaftsfinanzierungen im Abschnitt Konsortialkredit und eine Regelung zur Verteilung der Sorgfaltspflichten auf die Geschäftspartner.

Besonderheiten gelten auch beim Einsatz der Monitoringsysteme. Hier wurde im Vergleich zum Entwurf noch ein Hinweis auf die MaRisk aufgenommen. Wichtig auch: Neue regulatorische Vorgaben müssen nicht bereits im Entstehungsprozess in den Systemen berücksichtigt werden. Anders war dies noch im Entwurf geregelt.

Die Ausführungen zum Bereich Trade Finance wurden fast komplett neu gefasst. Inhaltlich wird u.a. Bezug auf international anerkannte Branchenstandards genommen.

Fazit

Der BaFin AuA BT bestimmt einige weitreichende neue Verpflichtungen für Kreditinstitute. Banken und Sparkassen müssen ihre Risikoanalysen überarbeiten, Geschäftsprozesse anpassen und Mitarbeiter über die Neuerungen unterrichten. Hierfür gewährt die BaFin eine Übergangsfrist bis zum 08. August 2021. Verbände und Dienstleister erhalten dadurch die Gelegenheit, entsprechende Empfehlungen zu geben und Anpassungen vornehmen zu können. Ob dieser Zeitraum für alle notwendigen Umsetzungsmaßnahmen ausreicht, kann bezweifelt werden.

Besonders die Bestimmungen zur Herkunftsabklärung bei Bargeschäften in bestimmter Höhe führen zu verstärkten Aufwänden. Dies betrifft nicht nur Banken und Sparkassen, sondern auch Kunden, die entsprechende Geschäfte tätigen wollen. Bartransaktionen werden damit in Zukunft deutlich weniger attraktiv (ausführlich hierzu siehe Blogbeitrag vom 26. Januar 2021).

Obwohl die BaFin den Verpflichteten erlaubt, bei bestimmten Kundengruppen auf Einzeltransaktionsprüfungen zu verzichten, müssen diese gleichwohl weiterhin regelmäßig auf ihre Plausibilität hin überprüft und das Ergebnis angemessen dokumentiert werden.

Bei Bareinzahlungen über Geldeinzahlungsautomaten kann die geforderte Herkunftsüberprüfung nicht durchgeführt werden. Daher sollen solche Bareinzahlungen spätestens ab dem 08. August 2021 auf maximal 10.000 Euro begrenzt werden. Auch müssen Vorkehrungen für Smurfingfälle getroffen werden. Der Grenzwert darf nicht durch eine künstliche Aufsplitterung des Gesamtbetrags umgangen werden.

Auch die übrigen Hinweise insbesondere zu Immobilientransaktionen und zu (Sammel-)Treuhandkonten müssen in den Geschäftsprozessen und Sicherungssystemen nun gewissenhaft berücksichtigt werden. Erfreulicherweise sieht die BaFin hier die Möglichkeit, vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Die hierbei zu beachtenden Anforderungen sind jedoch teilweise ungenau formuliert. Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.

Ausblick

Nach den AuA ist vor den AuA: In Gesprächen mit der Kreditwirtschaft hat die BaFin bereits angekündigt, ihre (allgemeinen) Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz noch dieses Jahr überarbeiten zu wollen. Zuvor sollen jedoch die kommenden Änderungen durch das Gesetz zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – kurz: TraFinG abgewartet werden.

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