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Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es sieht eine Reihe neuer staatlicher Befugnisse vor. Daneben sind neue Meldepflichten im Bereich Geldwäsche zu beachten.
Bis auf wenige Ausnahmen gilt das Gesetz seit dem 28.12.2022.
Mit der Reform sollen strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland erreicht werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Regelungsinhalte:
- Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene: Auf die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzungen werden die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I im Mai 2022 eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse übertragen. Auch erhält sie die Befugnis, Vermögensermittlungen sanktionsbezogen zu koordinieren. Die Behörde ist der Generalzolldirektion zugeordnet. Nach Schaffung des geplanten Bundesfinanzkriminalamt soll sie dort angesiedelt werden.
- Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Registers
- Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister: Basisdaten aus den Grundbüchern zu Eigentümer, Flurstück und Grundbuchblatt sollen künftig in das Transparenzregister aufgenommen und den dort verzeichneten Vereinigungen zugeordnet werden.
- Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb)
- Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen
- Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten
- Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden und Verpflichtete
- Erklärung von UN-Sanktionslisten für unmittelbar anwendbar
Dazu wurde auch das Geldwäschegesetz an einigen Stellen geändert. Eine Änderungsversion zur besseren Übersicht finden Sie hier (ohne Gewähr).
Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
Der Kauf oder Tausch von Immobilien darf künftig nicht mehr mit Bargeld, Kryptowertn, Gold, Platin oder Edelsteinen getätigt werden (siehe § 16a GwG). Dies gilt auch für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen auch inländische Immobilien gehören. Das Verbot gilt für alle Rechtsgeschäfte, die ab dem 1. April 2023 geschlossen werden.
Die an dem Immobilienerwerb Beteiligten trifft zukünftig eine Nachweispflicht hinsichtlich der Erbringung der Gegenleistung (§ 16a Abs. 2 GwG). Sie haben dem einreichenden Notar die für eine Schlüssigkeitsprüfung des Nachweises erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Als Nachweis gelten insbesondere Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kreditinstituten. Ausreichend sind hierbei elektronische Kontoauszüge bzw. elektronische Zahlungseingangsbestätigungen des kontoführenden Kreditinstituts des Veräußerers.
Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die geschuldete Gegenleistung einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt oder soweit sie über ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragten Notars erbracht wird (§ 16a Abs. 5 GwG).
Mehr Transparenz beim fiktiven wirtschaftlich Berechtigten
Bei der Eintragung von fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister muss künftig auch der Grund für die Meldung angegeben werden. So ist einzutragen,
- ob keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten erfüllt
oder
- ob nach umfassender Prüfung aufgrund von fehlenden Informationen nicht die komplette Eigentümer- und Kontrollstruktur nachvollzogen werden konnte.
Diese zusätzliche Angabe zum fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten muss seit dem 1. Januar 2023 mitgeteilt werden. Allerdings müssen Bestandsdaten nicht angepackt werden. Eine isolierte Nachholung dieser Angabe ist hier nicht erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen von Daten im Rahmen der Aktualisierungspflicht.
Mehr Immobilientransparenz bei Vereinigungen mit Sitz im Ausland
Künftig müssen sich alle Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in Deutschland haben oder sich zu dessen Erwerb verpflichtet haben, ins Transparenzregister eintragen. Bisher galt dies nur für Neuerwerbsfälle.
Die Änderung dehnt diese Pflicht auf Bestandsfälle aus. Auch umfasst sind Fälle in Bezug auf den Erwerb im Rahmen des sog. Share Deals. Hierdurch soll eine höhere Transparenz bei inländischem Immobilieneigentum durch ausländische Vereinigungen gewährleistet werden.
Für bestimmte Bestandsfälle gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 für die Transparenzregistereintragung (§ 59 Abs. 13 GwG).
Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
Die vom Transparenzregister erstellen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung oder Rechtsgestaltung sollen zukünftig auch an die Erstatter von Unstimmigkeitsmeldungen übermittelt werden. Dies gilt für solche Übersichten, bei denen die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde.
Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten werden (sofern erforderlich) im Rahmen der Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung erstellt. Bislang werden diese Dokumente jedoch nur Behörden zur Verfügung gestellt.
Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen jedoch ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Durch die Übermittlung der Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten soll es leichter möglich sein, wesentliche Informationen über verschachtelte Gesellschaftsstrukturen zu erlangen.
Unstimmigkeitsmeldungen auch bei Immobiliendaten
Die zur Einsichtnahme in die Immobiliendaten berechtigten Behörden und Verpflichteten müssen ab dem 01. Januar 2026 Abweichungen melden, die sie im Transparenzregister feststellen. Dabei geht es um Abweichungen zu den Immobilienangaben im Transparenzregister und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Dies wird insbesondere die Notarinnen und Notare betreffen.
Auf der Internetseite des Transparenzregisters soll hierfür eine Meldemöglichkeit eingerichtet werden.
Die neue Meldepflicht ähnelt der bisherigen Unstimmigkeitsmeldung zu wirtschaftlich Berechtigten. Auch hier wird die registerführende Stelle ermächtigt, diese Meldungen zu überprüfen und ggf. Informationen im Register zu berichtigen.
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