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Ende Oktober wurde der Entwurf des sog. Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Dieser wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet.
Ende Mai 2022 trat der Vorläufer, das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG I) in Kraft. Es enthielt kurzfristig umsetzbare Maßnahmen, wie Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse. Das sollte insbesondere die Arbeit der betroffenen Behörden erleichtern.
Mehr Struktur in der Sanktionsdurchsetzung
Mit dem SDG II sollen nun strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland folgen. Hierfür werden die eingeführten Befugnisse zur Ermittlung und zur Sicherstellung von Vermögen, die von den Ländern wahrgenommen werden, auf eine neue zentrale Stelle des Bundes übertragen („Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“). Die Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt, zu der auch die Financial Intelligence Unit (FIU) gehört.
Eine weitere geplante Neuerung ist die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften. Das Register soll auch die Möglichkeit bieten, Vermögenswerte zu erfassen, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Mehr Durchblick bei Immobilien
Zudem steht die Förderung der Transparenz im Immobilienbereich im Mittelpunkt. Hierfür sollen Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, zunächst über das Transparenzregister verfügbar gemacht werden. Langfristiges Ziel ist jedoch die Schaffung einer bundesweiten elektronischen Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Stichwort „Datenbankgrundbuch“).
Barverbot bei Immobilienerwerb
Um die Geldwäschebekämpfung im Immobilienbereich zu stärken, sollen Barzahlungen beim Erwerb von Grundstücken und Häusern künftig ausgeschlossen werden. Auch das „Bezahlen“ mit Kryptowerten oder Rohstoffen wird dann verboten sein.
Hinzu kommen weitere Verschärfungen, auch der Geldwäschebestimmungen, wie zum Beispiel die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle, die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen und die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.
Geldwäschebekämpfung und Sanktionsdurchsetzung aus einen Guss
Die Bundesregierung will die bessere Durchsetzung von Sanktionen mit den anstehenen Reformen im Bereich der Geldwäschebekäpfung verknüpfen. Das erscheint auch zwingend geboten, da viele Fälle und Informationen beide Bereiche betreffen. Dies schließt die Vernetzung und den Austausch zwischen den betroffenen Stellen und Behörden ein. Hier hat es in der Vergangenheit häufig gehakt, was nicht zuletzt auch der Deutschlandbericht der FATF offenbart hat.
Fazit
Die Bundesregierung hat sich viel vorgenommen. Die Reformen gehen insgesamt zwar in die richtige Richtung, den Ankündigungen müssen nun aber zeitnah Taten folgen. Es ist auch fraglich, ob ein rascher und nachhaltig effektiver Aufbau neuer Behörden, Zentralstellen, Koordinationsstellen etc. realistisch ist.
Geeignetes Personal ist rar und teuer. Auch ist der Aufbau neuer Behörden „auf der grünen Wiese“ kein Selbstläufer, wie die Neugründung der FIU 2017 schmerzlich gezeigt hat. Das hat das Bundesfinanzministerium wohl auch erkannt und spricht von der Ausbildung „hochqualifizierter“ Finanzermittler. Das dies viele Jahre dauern wird, sollte aber jedem klar sein.
Was ist eigentlich mit dem BKA?
Was aber am meisten irritiert, ist die Tatsache, dass das vorhandene (hoch-)qualifizierte Personal in diesem Bereich schon vorhanden sein dürfte. Immerhin leistet sich Deutschland neben einer Reihe von Landeskriminalämtern auch ein Bundeskriminalamt. Auf diese Ermittlungsbehörden wird jedoch in den aktuellen Gesetzesvorhaben kein wesentlicher Bezug genommen. Wo bleibt hier die Zusammenarbeit? Wieso ist hier keine enge Einbindung, keine klare Koordination vorgesehen?
Der Föderalismus bremst
Eine enge verstärkte Koorperation ist auch im sog. Nicht-Finanzsektor nötig. Dies hat die Bundesregierung erkannt und will daher (auch auf Druck der FATF) eine „Zentralstelle für die Geldwäscheaufsicht“ ins Leben rufen. Diese Institution soll die Arbeit der über 300 Aufsichtsbehörden koordinieren und für effektive Kontrollen sorgen.
Zuständig für die Aufsicht im Nicht-Finanzsektor sind aber die Bundesländer. Die Landesfürsten haben in der Vergangenheit allerdings äußerst wenig Interesse an dem Thema gezeigt. Als ein Hauptproblem der Bekämpfung von Geldwäsche und der Durchsetzung von Sanktionen stellt sich daher die in Deutschland weit verbreitete Kleinstaaterei dar. Sofern diese grundsätzliche Thematik nicht angegangen wird, helfen auch hunderter neue Beamte in Berlin nicht weiter.
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