Unerlaubtes Glücksspiel: Alles nur schwarz oder weiß?

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„Rien ne va plus“ – Nichts geht mehr. Diese Äußerung beim Roulette kennen nicht nur regelmäßige Casinobesucher. Auch Geldwäschebeauftragte fällt beim Thema Glücksspiel seit gut einem Jahr nur noch dieser Ausspruch ein.

Unerlaubtes Glücksspiel = Vortat

Das Reizthema besteht seit durch die Novellierung des Geldwäschetatbestandes § 261 StGB in 2021 auch das unerlaubte Glücksspiel als Vortat zur Geldwäsche eingestuft wurde. Seitdem sind entsprechende Fälle im Zahlungsverkehr (z.B. Gewinngutschriften auf Bankkonten) als Geldwäscheverdacht zu melden. Glücksspiel gilt dann als „unerlaubt“, wenn keine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) vorliegt. Die zulässigen Anbieter werden in einer sog. White-List aufgenommen, die vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als zuständige Behörde veröffentlicht und aktuell gehalten wird.

Bei Gewinnen besteht Meldepflicht

Man stelle sich nun vor: Jeder Teilnehmer an einem nicht zugelassenen Glückspiel (häufig online), der einen Gewinn auf seinem Konto gutgeschrieben bekommt, muss unverzüglich gemeldet werden. Da es keine Bagatellgrenze gibt, sind auch Kleinstgewinne zu berücksichtigen. Auch muss jeder neue Gewinn im Zweifel erneut gemeldet werden. Schließlich führt eine Meldung dazu, dass die Kundenbeziehung plötzlich als geldwäscherechtlich besonders risikoreich eingestuft wird. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsbeziehung für mehrere Monate verstärkt überwacht werden muss.

Für Geldwäschebeauftragte ist das häufig schlicht unzumutbar. Den einzelnen Kunden auf das Problem hinzuweisen und darum zu bitten, in Zukunft nur noch an erlaubtem Glücksspiel teilzunehmen, ist keine Option. Entsprechende Äußerungen der Bank würden zu einer Verletzung des Verbots der Informationsweitergabe nach § 47 GwG führen. Danach dürfen Hinweise zu beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldungen nicht gegeben werden.

Vermehrte Kontokündigungen

Die Folge sind massenhafte Verdachtsmeldungen ohne maßgeblichen Inhalt. Einige Institute greifen zur „Notwehr“ und kündigen Konten regelmäßige Spieler, um so den Aufwand der permanenten Meldungen und der verstärkten Überwachung zu reduzieren.

Eine sehr bedenkliche Entwicklung. Kunden verlieren ihr Konto und die Bank darf ihnen nicht einmal mitteilen warum.

Zahlungsverkehr verstößt gegen Mitwirkungsverbot

Hinzu kommt das in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelte Verbot zur Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel (sog. Mitwirkungsverbot). Danach sind das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspiel ohne entsprechende Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten.

Dieses Verbot ist nicht neu und bestand schon vor der Glücksspielnovelle 2021. Allerdings hat sich die Auffassung der Glücksspielaufsichtsbehörden hierzu geändert. Danach ergebe sich sich aus dieser Regelung ein grundsätzliches Mitwirkungsverbot für Zahlungsdienstleister an Zahlungen, die unerlaubtes Glücksspiel betreffen, ohne dass die Glücksspielaufsicht den Zahlungsdienstleistern zuvor die Betreiber von unerlaubten Glücksspielangeboten bekannt gegeben oder die Mitwirkung an entsprechenden Zahlungen untersagt hat. Bislang war das gemeinsame Verständnis mit den Glücksspielaufsichtsbehörden gegeben, dass zumindest der Betreiber von unerlaubten Glücksspielangeboten gegenüber den Zahlungsdienstleistern vorab zu benennen ist.

Demnach müssen Kreditinstitute im Zahlungsverkehr Veranstalter und Vermittler von unerlaubtem Glücksspiel bereits im Vorfeld herausfiltern, um Verstöße gegen das Mitwirkungsverbot zu verhindern. Hierbei ergeben sich jedoch eine Reihe von technischen und tatsächlichen Problemen. U.a. kann anhand der Informationen, die im Zahlungsverkehr übermittelt werden, eine entsprechende Einschätzung regelmäßig gar nicht vorgenommen werden.

Fazit

Vertreter von Kreditverbänden und Großbanken versuchen derzeit im Gespräch mit dem zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt diese Problematik zu besprechen und Lösungswege zu entwickeln. Bis dahin bleibt den Geldwäschebeauftragten wohl nichts anderes übrig, als anhand der eigenen Erkenntnisse entsprechende Glücksspielfälle zu bewerten und ggf. zu melden.

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