Brauchen alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes eine Hinweisgebermeldestelle?

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten eine eigene Meldestelle für Hinweise auf Missstände in der eigenen Organisation einrichten müssen. Das Geldwäschegesetz (GwG) fordert von den Verpflichteten ebenfalls das Betreiben einer Hinweisgebermeldestelle, enthält aber keine Ausnahme für solche kleinen Unternehmen. Der Beitrag geht auf diesen (scheinbaren) Widerspruch ein und zeigt eine Lösung auf.

Einleitung

Seit dem 17. Dezember 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch für alle Unternehmen mit in der Regel 50 oder mehr Beschäftigten. Die wichtigste Neuerung ist die Pflicht zur Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle für Verstöße im Unternehmen (s. § 12 Abs. 1 HinSchG). Für die Verpflichteten des GwG ist dies jedoch nicht neu.

Alter Wein in neuen Schläuchen?

Eine solche Regelung existiert im Geldwäscherecht schon seit langem. Nach § 6 Abs. 5 GwG haben die Verpflichteten im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

Mit dieser Regelung ist also für alle geldwäscherechtlich Verpflichteten das sog. Whistleblowing-System gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes stellt sich jedoch die Frage, nach welchen Regeln die interne Meldestelle eingerichtet und betrieben werden soll.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Ein Maklerunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten hat nach dem HinSchG keine interne Meldestelle einzurichten, nach § 6 Abs. 5 GwG jedoch schon. Muss nun doch eine solche Stelle einrichtet werden? Welche Regelungen gelten für die Ausgestaltung und den Betrieb der Meldestelle? Kommen Hinweisgeber hier auch in den Genuss der Schutzvorschriften des HinSchG?

Unterschiedliche Regelungen stehen nebeneinander

Zunächst einmal sieht der Gesetzgeber vor, dass die Regelungen des HinSchG auch bei der Meldung von Informationen über Verstöße gegen das GwG anwendbar sind (s. § 2 Absatz 1 Nr. 3 lit. a) HinSchG). Das bedeutet aber keinen Ausschluss anderer speziellerer Bestimmungen, wie insb. § 6 Abs. 5 GwG.

So regelt § 4 HinSchG das Verhältnis zu den sonstigen Bestimmungen, die den Hinweisgeberschutz regeln. Danach gehen bestimmte spezifische Regelungen dem HinSchG grundsätzlich vor. Hierzu gehört insbesondere § 6 Absatz 5 GwG. Darüber hinaus existieren weitere spezifische Regelungen, die die Einrichtung einer Hinweisgebermeldestelle vorschreiben, insb. im Finanzbereich (siehe u. a. § 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG; § 23 Abs. 6 VAG).

§ 4 HinSchG bestimmt dabei aber keine absolute Ausnahme von der Anwendbarkeit des HinSchG. Vielmehr soll damit die inhaltliche Verzahnung der Bestimmungen des HinSchG mit bestehenden Vorschriften erreicht werden.

Daraus folgt, dass die spezifischen Meldesysteme dem mit diesem Gesetz eingerichteten allgemeinen Meldesystem nur insoweit vorgehen, als die potentiell hinweisgebende Person auch nach dem spezifischen Meldesystem geschützt ist und der konkret der Meldung zugrundeliegende Verstoß auch in den sachlichen Anwendungsbereich des spezifischen Systems fällt.

Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass das HinSchG für alle Angelegenheiten gelten soll, die nicht schon durch sektorspezifische Bestimmungen geregelt werden (Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, S. 75).  Dies betrifft insbesondere die Einzelheiten zur Gestaltung der internen und externen Meldekanäle sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit. Hier geht das HinSchG ins Detail, während die meisten sektorspezifische Bestimmungen (wie z. B. § 6 Abs. 5 GwG) hierzu keine konkreten Aussagen treffen.

Hintergrund für dieses Zusammenspiel der nationalen Vorschriften ist die EU-Hinweisgeberrichtlinie. Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll in allen Mitgliedstaaten der Hinweisgeberschutz möglichst einheitlich und rechtssicher ausgestaltet sein.

Praktische Handhabung schwierig

Die bestehenden Regelungen werden also durch das neue HinSchG nicht aufgehoben. Bereits eingerichtete Meldesysteme müssen aber mit den neuen Vorgaben des HinSchG in Einklang gebracht werden. Dies betrifft insbesondere die Fallbearbeitung, den Verfahrensablauf, die Beachtung der neuen Fristen und der Nachweis der notwendigen Fachkunde der Meldestellenmitarbeiter.

Diese Uneinheitlichkeit zwischen den genannten gesetzlichen Regelungen. stellt die Verpflichteten vor praktische Schwierigkeiten. Dies zeigt sich auch darin, dass für die Einhaltung der Bestimmungen unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig sind.

Beim HinSchG gelten die allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (s. § 35 ff. OWiG). Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten liegt damit grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 35 Abs. 1 OWiG).

Im Gegensatz dazu ist die Aufsichtszuständigkeit im GwG u. a. abhängig von der jeweiligen Art des Verpflichteten (§ 50 GwG). Die Aufsichtszuständigkeit nach dem HinSchG und dem GwG fällt daher regelmäßig auseinander.

Auch der sachliche Anwendungsbereich bereitet Schwierigkeiten. So sieht § 6 Abs. 5 GwG lediglich die Meldung geldwäscherechtlicher Verstöße vor. Nach dem HinSchG können aber noch viele weitere Verstöße (z. B. sämtliche Straftaten und bestimmte arbeitsrechtliche Verstöße) gemeldet werden. Somit bestehen formell zunächst zwei verschiedene Meldekanäle. Wie geht man nun praktisch damit um?

Eine Meldestelle oder zwei?

Zunächst einmal entbindet die Pflicht zur Einrichtung einer sektorspezifischen internen Meldestelle (z. B. nach § 6 Abs. 5 GwG) die betreffenden Unternehmen nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des HinSchG.

Andernfalls wäre das Hauptziel des Gesetzes in Gefahr. Wie der Name schon sagt, soll das Hinweisgeberschutzgesetz in erster Linie den Schutz meldender Hinweisgeber sicherstellen. Aus diesem Grund enthält das HinSchG eine ganze Reihe an schützenden Vorschriften, wie insb. das Repressalienverbot. Für bereits bestehende interne Meldestellen, die aufgrund sektorspezifischen Regelungen eingerichtet wurden, müssen diese Schutznormen ebenfalls gelten. Nur so lässt sich das HinSchG mit dem Willen des EU-Gesetzgebers in Einklang bringen.

Die Anwendbarkeit unterschiedlicher Vorschriften zum Hinweisgeberschutz hat jedoch nicht zur Folge, dass mehrere Meldestellen parallel betrieben werden müssen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Zuständigkeit der sektorspezifischen Meldestelle auf den gesamten sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG erstreckt wird. Ein auch nur formelles Betreiben mehrere Hinweisgeberstellen wird vom Gesetzgeber nicht gefordert und ist daher auch nicht notwendig.

Fazit

Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz meldender Beschäftigter. Besteht für ein Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Hinweisgeberstelle nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Norm, wie bspw. § 6 Abs. 5 GwG, so müssen die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes dennoch zusätzlich beachtet werden. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben an die Ausgestaltung der internen Meldestelle.

Das Maklerunternehmen aus dem eingangs genannten Beispiel, muss daher eine interne Meldestelle betreiben, die sowohl den Anforderungen des GwG als auch denen des HinSchG entspricht. Zwar hat das Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte, ist aber als GwG-Verpflichteter zur Einrichtung einer interne Meldestelle nach § 6 Abs. 5 GwG verpflichtet. Da das GwG keine Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung dieser Meldestelle macht, gelten insoweit die übrigen Bestimmungen des HinSchG, insb. zum Schutz der Hinweisgeber und zum Nachweis der notwendigen Fachkunde.

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